Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kindesentzug
Im strafrechtlichen Sinne versteht man unter Kindesentzug die Fälle, in denen jemand eine Person unter 18 Jahren oder ein Kind ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält. Ein weiterer Fall der Entziehung minderjähriger lt. § 235 StGB (Strafgesetzbuch) liegt vor, wenn jemand ein Kind entzieht, um es ins Ausland zu verbringen. Als Strafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.
Im nicht strafrechtlichen Bereich, spricht man von Kindesentzug, wenn ein Elternteil dem anderen ein Kind widerrechtlich vorenthält. Dies geschieht leider sehr oft, wenn sich die Eltern nach einer Trennung z.B. nicht über die Inhalte der Erziehung einigen können. Es ist dann häufig zu beobachten, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, versucht, dem anderen Elternteil das regelmässige Umgangsrecht unmöglich zu machen oder schlicht zu verweigern. Dass es für eine gesunde Entwicklung eines Kindes auf den regelmässigen Kontakt des Kindes zu beiden Eltern ankommt, machen sich viele Eltern leider nicht klar.
Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne zu sämtlichen Fragen der Kindesentziehung.
Stand: 13.09.2010
Schmerzensgeld für Kindesentzug Nürnberg (D-AH) - Behauptet eine Kinderklinik zu Unrecht, die Ursache der Verletzung einer Patientin könne nur eine Kindesmisshandlung sein, steht nach der Aufklärung des Falls dem Kind und seinen Eltern ein erhebliches Schmerzensgeld ...weiter lesen