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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Heirat

In Deutschland kann die Ehe unter Beteiligung eines deutschen Verlobten nur dadurch geschlossen werden, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die notwendigen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.

Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Einhaltung der Vorschriften des internationalen Privatrechts, wenn einer der Verlobten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten unterliegen dabei dem Recht des Staates, dem er angehört.

Besitzt keiner der beiden Verlobten die deutsche Staatsangehörigkeit, können sie die Ehe von einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form schließen. Das kann zum Beispiel in den Botschaften geschehen.

Die beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister erbringt den vollen Beweis der Eheschließung.

Bei Fragen zu diesem Thema helfen die Experten der Deutschen Anwaltshotline gerne weiter - telefonisch oder per E-Mail.
Stand: 31.05.2011

   

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