Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hausratsteilung
Die Hausratsteilung ist erforderlich, wenn Eheleute oder Paare, die zusammen gelebt haben, den gemeinsamen Hausstand aufgeben und sich trennen. Wenn die Eheleute zusammengezogen sind und jeder von ihnen einigen Hausrat bereits mitgebracht hat, bleiben sie auch während der gesamten Ehedauer Eigentümer dieser Gegenstände, es sei denn, sie haben etwas anderes vereinbart. Wird im Laufe der Ehe beispielsweise der mitgebrachte Fernseher durch einen anderen Fernseher ersetzt, so erwirbt derjenige an dem nun vorhandenen Surrogat das Eigentum und hat nach Beendigung der Ehe auch einen Anspruch darauf, den Fernseher mitnehmen zu dürfen; es sei denn, zwischen den Eheleuten ist etwas anderes vereinbart worden. Wenn das gemeinschaftlich erworbene Eigentum , das zum Hausrat gehört, aufgeteilt werden soll, sollten sie sich einigen, wie der Hausrat aufzuteilen ist, wer also beispielsweise das Sofa mitnimmt und wer den Kühlschrank. Können sich die Eheleute nicht über die Hausratsteilung einigen, können sie den gesamten Hausrat verkaufen und den Erlös unter sich aufteilen.
Vor dem Anrufen des Gerichts zur einer Entscheidung, wer welche Gegenstände behalten darf, ist es ratsam anwaltlichen Rat einzuholen, um viele weitere Kosten und ggf. Zeit und Ärger zu vermeiden. Unsere Anwälte aus dem Familienrecht stehen Ihnen täglich von 7 bis 1 Uhr zur Verfügung. Stand: 29.03.2010