Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema häusliche Gewalt Gewalt ist physische oder psychische Einwirkung auf einen Menschen zur Überwindung eines geleisteten oder erwartenden Widerstandes. Man unterscheidet zwischen körperlicher und psychischer Gewalt. Falls Gewalt innerhalb einer Familie zwischen den Angehörigen ausgeübt wird, dann spricht man von häuslicher Gewalt.
Früher wurde häusliche Gewalt kaum geahndet. Seit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes am 01.01.2002 gibt es wirksame Rechtsmittel zur Beantragung von zivilrechtlichem Schutz vor Gewalt innerhalb der Familie. Nach den Regelungen des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) kann das Gericht im Falle der häuslichen Gewalt, indem jemand vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit eines anderen widerrechtlich verletzt hat, dem Täter die Kontaktaufnahme per Telefon, Brief oder E-Mail verbieten (§ 1 Abs. 1 GewSchG). Gleiches gilt, wenn der Täter einem anderen mit der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich droht oder wenn er einen Hausfriedensbruch begeht oder wenn er eine andere Person unzumutbar belästigt, indem er ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt (§ 1 Abs. 2 GewSchG).
Des Weiteren kann das Gericht ein Annäherungs- und Aufenthaltsverbot anordnen. Dabei kann bestimmt werden, dass unabhängig von den Besitzverhältnissen der Täter eine gemeinsam genutzte Wohnung bis zu einem halben Jahr dem Opfer überlässt; wobei diese Überlassung nochmals um 6 Monate erweitert werden kann (§ 2 Abs. 2 GewSchG).
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Stand: 08.05.2012
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