Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gütertrennung
Die Gütertrennung ist ein in Abweichung von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gesondert notariell vereinbarter familienrechtlicher Güterstand zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern. Durch die Vereinbarung der Gütertrennung bleiben die Vermögensmassen beider Ehegatten vollständig getrennt. Nach Beendigung der Ehe ist ein Zugewinnausgleich nicht zu gewähren. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst und bleibt Eigentümer des vor der Ehe vorhandenen Vermögens, wie auch des während der Ehe erworbenen Vermögens. Aufzuteilen wäre im Falle einer Trennung/Scheidung lediglich das gemeinsame eheliche Gebrauchsvermögen wie Hausrat, gemeinsames Auto, eheliche gemeinsame Ersparnisse, gemeinsame Wohnung. Gegenüber Dritten wirkt die Gütertrennung nur, wenn sie ins Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Viele Unternehmer oder Selbständige wählen den Güterstand der Gütertrennung um ein vorhandenes Unternehmen vor Ausgleichsansprüchen zu schützen. Allerdings hat die Gütertrennung nicht nur Vorteile, sondern evtl. auch Nachteile. So verändern sich z. B. die Erb- und Pflichtteilsquoten zum Nachteil des überlebenden Ehegatten.
Ein im Familienrecht erfahrener Anwalt kann Sie i. d. R. innerhalb weniger Minuten zur Wahl des Güterstandes beraten und Ihnen die Vor- und Nachteile der Gütertrennung im einzelnen aufzeigen.
Zum Thema Gütertrennung passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung
Frage: Ist es vetretbar, das für die Berechnung des Festzuschusses für Zahnersatz durch die Krankenkasse die (Brutto-!?) Rente von mir und meiner Frau herangezogen wird, obwohl wir im Güterstand "getrennt" leben... Antwort: Leider muss ich Sie in doppelter Weise enttäuschen.
Die Härtefallregelung für den Zuschuss ist in § 55 Abs. 2 SGB V geregelt. Danach liegt eine unzumutbare Belastung u.a.vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Wir haben zur Zeit auf dem Girokonto meines Mannes (72) eine Überziehung von 12.000 Euro und auf der Kreditkarte meines Mannes einen Betrag von minus 6.000 Euro.
Ich bin für das Girokonto zwar zugriffsberechtigt... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
1.Kann ich das Erbe ablehnen ohne den Anspruch auf die gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente (IBM) aufs Spiel zu setzen? Wie sieht es aus mit Sterbegeldversicherungen, die auf mich laufen? Auto läuft auf uns Beide.
Die Erbausschlagung betrifft lediglic ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ist es vetretbar, das für die Berechnung des Festzuschusses für Zahnersatz durch die Krankenkasse die (Brutto-!?) Rente von mir und meiner Frau herangezogen wird, obwohl wir im Güterstand "getrennt" leben? (Heilbehandlungskosten = rd. 3.500 ?). Das zur Berechnung herangezogene Einkommen steht mir überhaupt nicht zur Verfügung! Ich bin EU-Rentenbezieher mit 70% GdB. Die Härtefallregelung für den doppelten Zuschuss wird abgelehnt.
Antwort: Leider muss ich Sie in doppelter Weise enttäuschen.
Die Härtefallregelung für den Zuschuss ist in § 55 Abs. 2 SGB V geregelt. Danach liegt eine unzumutbare Belastung u.a.vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten. Diese monatlichen Bezugsgrößen liegen 2009 bei 2520 ? West bzw. 2135 ? Ost. Damit darf das anzurechnende Einkommen den Betrag von 1008 ? bzw. 854 ? nicht überschreiten.
Der Gesetzestext weist ausdrücklich darauf hin, dass die Bruttoeinnahmen anzusetzen sind; damit ist es richtig, die Bruttorente zugrunde zu legen.
Weiter heißt es in Satz 3 dieses Absatzes: "Als Einnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten gelten auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger."
Damit kommt es auf die Frage, ob Sie in Ihrem Ehevertrag eine "Gütertrennung" vereinbart haben, überhaupt nicht an. Im übrigen betrifft die Gütertrennung immer nur das Vermögen der Eheleute (die Güter); sie spielt aber für das Einkommen und sich daraus eventuell ergebende Unterhaltspflichten keine Rolle.
Es spielt auch keine Rolle, wie Ihre Frau und Sie das jeweilige Einkommen verwenden (z.B. auf getrennten Konten). Das Einkommen Ihrer Frau würde nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie dauernd getrennt leben und Ihre Frau keinen gemeinsamen Haushalt mit Ihnen mehr hat.
Als Konsequenz, dass das Einkommen der Angehörigen mit berücksichtigt wird, erhöht sich allerdings der Bedarfssatz von 40% auf 55%, so dass das gemeinsame Bruttoeinkommen 1386 ? bzw. 1174,25 ? nicht überschreiten darf, damit die Härteregelung zur Anwendung kommt.
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer
Frage: Wir haben zur Zeit auf dem Girokonto meines Mannes (72) eine Überziehung von 12.000 Euro und auf der Kreditkarte meines Mannes einen Betrag von minus 6.000 Euro.
Ich bin für das Girokonto zwar zugriffsberechtigt, aber nicht Mitinhaber. Die Kreditkarte ist auf ihn allein ausgestellt.
Was passiert, wenn meinem Mann etwas zustößt? Kann ich das Erbe ablehnen ohne den Anspruch auf die gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente (IBM) aufs Spiel zu setzen?
Wie sieht es aus mit Sterbegeldversicherungen, die auf mich laufen? Auto läuft auf uns beide. Hausstand auch ohne Gütertrennung. Ansonsten liegen keine Vermögenswerte vor.
Wichtig: Gibt es irgendwelche Nachteile, die mir aus einer eventuellen Ablehnung erwachsen könnten und die ich nicht mehr rückgängig machen kann?
Müsste unser Sohn dann das "negative" Erbe ebenfalls ausschlagen? Gilt das auch für die Schwester meines Mannes?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
1.Kann ich das Erbe ablehnen ohne den Anspruch auf die gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente (IBM) aufs Spiel zu setzen? Wie sieht es aus mit Sterbegeldversicherungen, die auf mich laufen? Auto läuft auf uns Beide.
Die Erbausschlagung betrifft lediglich Vermögenswerte, die derzeit ausschließlich auf Ihren Mann laufen, nicht dagegen Vermögenswerte, bei der Sie bereits selbst Inhaberin sind wie bspw. das Auto.
Auch den Anspruch auf Betriebsrente oder die gesetzliche Rente verlieren Sie im Falle einer Erbausschlagung nicht.
2.Gibt es irgendwelche Nachteile, die mir aus einer eventuellen Ablehnung erwachsen könnten und die ich nicht mehr rückgängig machen kann?
Grds. nicht. Zu Ihrer Absicherung kann es sich aber empfehlen, dass Vermögenswerte wie bspw. Auto o.ä. ? sofern noch nicht geschehen ? auf Sie übertragen werden.
3.Müsste unser Sohn dann das "negative" Erbe ebenfalls ausschlagen? Gilt das auch für die Schwester meines Mannes?
Ja. Denn Ihr Sohn wäre neben Ihnen erbberechtigt, und die Schwester Ihres Mannes würde im Falle einer Erbausschlagung Ihrerseits und Ihres Sohnes im Zuge der gesetzlichen Erbfolge Erbin werden. Sie müsste daher ebenfalls das Erbe ausschlagen, ebenso etwaige sonstige weitere Verwandte.
Rechtsanwältin Andrea Fey
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