Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Güterstand
Der Güterstand regelt die Verteilung des Vermögens zwischen Eheleuten. Dieser kann entweder vor der Eheschließung oder aber während der Ehe vereinbart werden. Auch im Zusammenhang mit einer Trennung können noch Vereinbarungen zum ehelichen Güterstand getroffen werden.
Die Eheleute können zwischen drei verschiedenen Güterständen wählen. Sofern keine Vereinbahrung über den Güterstand getroffen wurde, leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Güterstände regeln während der Ehe und im Falle einer Scheidung die Eigentums- rechte am Vermögen der Ehegatten.
Neben dem gesetzliche Zustand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) gibt es noch die Gütertrennung (§ 1414 BGB)und die Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB). Letztere ist allerdings sehr selten.
Gütertrennung sowie Gütergemeinschaft können nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart werden. Dies gilt auch für die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Ist einer der Ehegatten bspw. Inhaber einer Firma oder einer freiberuflichen Praxis, empfiehlt es sich oft, diese per notariellem Vertrag aus dem ehelichen Zugewinn heraus zu nehmen.
Mit der Wahl des Güterstandes treffen die Eheleute Regelungen über die Vermögensverhältnisse zu Beginn, während und nach der Ehe. Zu beachten ist, dass der Güterstand keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt während bzw. nach der Ehe hat.
Der durch notariellen Vertrag gewählte Güterstand kann auch später wieder abgeändert werden, allerdings nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Ehepartners.
Da es zum Güterstand vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten gibt, empfiehlt sich insoweit die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durch einen der Fachanwälte der Deutschen Anwaltshotline. Stand: 21.12.2011
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