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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Güteraufteilung

Können sich die Parteien anlässlich der Scheidung nicht darüber einigen, wer von ihnen künftig die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so werden die Rechtsverhältnisse hieran auf Antrag einer Partei durch das Gericht geregelt. Hierfür haben die Ehepartner eine entsprechende Auflistung des gesamten Hausrates vorzunehmen. Voraussetzung für eine Aufteilung ist, dass es sich um Hausrat handelt, der der Verteilung nach der Hausratsverordnung unterliegt. Erfasst werden von der Verteilung nur diejenigen Gegenstände, die entweder beiden Ehegatten gemeinsam gehören oder jedenfalls für den gemeinsamen Hausrat angeschafft worden sind, oder wenigstens während der Ehe vom nicht eigentumsberechtigten Ehegatten genutzt worden sind. Sofern eine annähernd wertgleiche Aufteilung des Hausrates nicht möglich ist, sind Ausgleichszahlungen vorzunehmen.

Gegenstände die die Ehegatten in die Ehe mitgebracht haben, bleiben in deren Eigentum. Gleiches gilt für Gegenstände, die während der laufenden Ehe von dem Vermögen eines Ehegatten zu dessen eigener Verwendung angeschafft wurden. Diese Gegenstände zählen nicht zum Hausrat und unterliegen in der Regel dem Zugewinnausgleich. Die Kriterien der Verteilung sind unterschiedlich, je nach dem, ob der Hausratsgegenstand im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im alleinigen Eigentum eines Ehegatten steht.

Bei Fragen zu diesem Thema helfen die Experten der Deutschen Anwaltshotline gerne weiter - telefonisch oder per E-Mail.
Stand: 19.10.2011

   
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