Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Getrenntleben
Wenn sich Ehepartner scheiden lassen möchten, müssen sie bereits über einen längeren Zeitraum getrennt leben. Im Allgemeinen dauert die Trennungszeit (Zeit für das Getrenntleben) mindestens ein Jahr. Von dieser Regel gibt es zwar auch Ausnahmen, etwa, wenn das Festhalten an der Ehe eine unzumutbare Härte darstellt (§ 1565 Absatz 2 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Ausnahmen werden aber von den Gerichten nur sehr selten anerkannt.
Getrenntleben bedeutet im Rechtssinne, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 BGB). Ein Getrenntleben ist daher auch in einer Wohnung möglich. Dazu ist dann beispielsweise ein getrenntes Wirtschaften notwendig.
Im Zusammenhang mit dem Getrenntleben ergeben sich oft weitere Fragen in Bezug auf Unterhaltsansprüche und soweit Kinder vorhanden sind, bei wem diese leben sollen.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline Fachgebiet Familienrecht. Stand: 19.10.2011
Umgangsrecht mit Scheidungs-Hund Nürnberg (D-AH) - Ein Hund ist kein Familienmitglied. Zumindest nicht im Sinne des Familienrechts. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm bestanden (Az. II-10 WF 240/10) und den Anspruch einer in Scheidung lebenden Frau ...weiter lesen
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Getrenntleben
Nutzung der ehelichen Wohnung bei Getrenntleben Frage: Meine Frau hat sich vor 3 Monaten von mir getrennt und ist mit zwei Kindern in einen anderen Ort gezogen. Wir sind noch nicht geschieden. Meine Frau und die Kinder leben in einer Mietwohnung und sind auc... Antwort: Sehr geehrter Mandant, § 1361 b BGB regelt die Nutzung der ehelichen Wohnung bei Getrenntleben."1361b BGB - Ehewohnung bei Getrenntleben (1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will eine ...⇒ zum vollständigen Fall