Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema getrennt lebend
Seit dem 1. EheRG Mitte der siebziger Jahre, ist eine Ehe auf Antrag, ohne Rücksicht auf ein Verschulden eines oder beider Ehegatten an der Zerrüttung zu scheiden, wenn sie gescheitert ist. Das Gesetz gibt eine begriffliche Umschreibung des Scheiterns, und erschwert die Scheidungsvoraussetzungen, wenn die Ehegatten weniger als ein Jahr getrennt gelebt haben.
Die Ehegatten leben getrennt, wenn sie die eheliche Lebensgemeinschaft auch räumlich aufheben. Soweit die häusliche Gemeinschaft, z.B. aus wirtschaftlichen Gründen andauert, aber die Ehegatten, nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft, sondern nur noch in Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben, muss die Ehe gleichwohl nach einem Jahr auf Antrag geschieden werden.
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