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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema getrennt leben

Seit Mitte der siebziger Jahre ist eine Ehe auf Antrag ohne Berücksichtigung eines Verschuldens eines oder beider Ehegatten (Verschuldensprinzip) an der Zerrüttung zu scheiden, wenn sie gescheitert ist, also wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (§ 1565 Absatz 1 BGB). Voraussetzung der Scheidung ist, dass die Eheleute grundsätzlich seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Eine Scheidung bei einer geringeren Dauer des Getrenntlebens kommt nur in Härtefällen in Betracht.

Die Dauer des Getrenntlebens ist ausschlaggebend dafür, ob die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden kann. Nach mindestens einjährigem Getrenntleben kann die Ehe geschieden werden, wenn der andere Ehepartner zustimmt; nach einem mindestens dreijährigen Getrenntleben wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Absatz 2 BGB).

Eine Trennung bedeutet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Dazu müssen die Eheleute getrennt von Tisch und Bett leben und ein soziales füreinander Einstehen ablehnen. Getrennt leben ist auch innerhalb einer Wohnung möglich. Das Familiengericht prüft durch Anhörung der Parteien, seit wann diese getrennt leben. Bestreitet eine Partei das Getrenntleben, muss die andere Partei Tatsachen vorbringen, die das Getrenntleben beweisen. Kurzfristige Versöhnungsversuche führen nicht zu einem Neubeginn der Trennungszeit.

In der Regel ist während der Trennungszeit ein Ehegatte zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Zu den Einzelheiten der komplizierten Ermittlung des zu zahlenden Unterhalts wenden Sie sich bitte an unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte aus dem Familienrecht.
Stand: 25.01.2012

   
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