Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema gemeinsame Wohnung
Mieten mehrere Personen eine gemeinsame Wohnung an, gelten besondere Regeln, die es zu beachten gilt. Die Mieter sind sogenannte Gesamtschuldner und haften als solche aus dem Mietvertrag. Das bedeutet z.B., dass jeder die volle Miete schuldet, der Vermieter sie aber nur einmal fordern kann. Häufig hören wir dabei Fragen zu der Gültigkeit einer Kündigung. Wichtig ist hierbei, dass nur gemeinsam gekündigt werden kann. Die Kündigung nur eines Mieters ist demnach unbeachtlich. Er bleibt trotz Kündigung weiterhin Mieter und haftet aus dem Mietvertrag.
Auch der Vermieter muss gegenüber allen Mietern kündigen. Die Kündigung des Vermieters gegenüber nur einem Mieter beendet das Mietverhältnis nicht. Will einer der Mieter kündigen, der andere aber in der Wohnung bleiben, müssen die Beteiligten, mithin der Vermieter und alle betroffenen Mieter eine Vereinbarung treffen mit dem Inhalt, dass das Mietverhältnis mit dem verbleibenden Mieter fortgesetzt und der andere Mieter aus dem Vertrag entlassen wird. Einen Rechtsanspruch auf diese Einigung haben die Mieter jedoch nicht.
Willigt der Vermieter in die Fortführung des Mietverhältnisses mit dem verbleibenden Mieter nicht ein, muss der andere Mieter nötigenfalls die Zustimmung des verbleibenden Mieters zu der Kündigung einklagen. Haben die Mieter keine besondere Vereinbarung untereinander getroffen, wird er mit seiner Klage Erfolg haben. Das Urteil ersetzt dann die Zustimmung und der Weg ist frei für eine rechtswirksame Kündigung.
Für Studenten-Wohngemeinschaften kann es abweichende Regelungen geben. Diese und andere Rechtsfragen beantworten gerne die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline. Bitte halten Sie alle relevanten Unterlagen, wie den Mietvertrag, zum Telefonat bereit.
Stand: 19.10.2011