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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Freizeit Unterhalt

Gemäß § 1610 Abs. 2 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beinhaltet der Unterhaltsbedarf den "gesamtem Lebensbedarf". Er setzt sich zusammen aus dem laufenden Bedarf wie Wohnkosten, Ernährung, Kleidung, Krankenversicherung, Berufsausbildung, Freizeitgestaltung und dem sog. Sonderbedarf. Sonderbedarf ist immer ein "unregelmäßiger und außergewöhnlich hoher Bedarf". Zum laufenden Bedarf, der durch die regelmäßigen Unterhaltszahlungen abgedeckt ist, also kein Sonderbedarf darstellt, gehören im Rahmen der Freizeitgestaltung auch angemessene Aufwendungen zur Pflege kultureller Interessen und Möglichkeiten geistiger und körperlicher Entspannung, nicht aber ein PKW oder gar ein sechsmonatiger Auslandsaufenthalt. Nur bei den Fällen, in denen eine Rücklagenbildung aus den laufenden Unterhaltskosten nicht möglich ist, handelt es sich um Sonderbedarf, der gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltend zu machen ist. Zu beachten ist dabei, dass dies innerhalb eines Jahres seit Entstehen des Anspruchs geschehen muss.

Lassen Sie sich hier kurz mit einem/r unserer Anwälte/innen verbinden, die Ihnen bezogen auf Ihren Fall - alle wichtigen Daten bitte zum Gespräch bereithalten - genaue Auskunft über die Höhe Ihres Unterhalts bzw. Ihrer Unterhaltsverpflichtung geben können.
Stand: 01.02.2010

   
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