Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Frauenhaus
Frauenhäuser sind Zufluchtsmöglichkeiten für misshandelte Frauen und deren Kinder. Werden Frauen von ihren Ehemännern misshandelt, können diese Frauen in den Frauenhäusern um Aufnahme bitten. In den Frauenhäusern können die Frauen ihren Alltag neu ordnen, Abstand zu den Erlebnissen in der häuslichen Umgebung finden und lernen, ihr Leben wieder selbst zu gestalten. So werden sie durch ihr eigenes Verhalten ihr Leben wieder selbst in die Hand nehmen können und durch ein selbstbewussteres Auftreten nicht erneut der Gewalt ihres Ehemannes ausgesetzt werden. In den Frauenhäusern erfahren die misshandelten Frauen die vielfältigsten Unterstützungen, um ihr Leben neu ordnen zu können. Die Adressen von Frauenhäusern werden nicht veröffentlicht, um den Frauen und ihren Kindern möglichst umfassenden Schutz vor der Verfolgung durch ihre gewalttätigen Ehemänner zu gewährleisten. Der Schutz ist umfassend; Besuche müssen vorher angemeldet und von der betroffenen Frau genehmigt werden. Frauenhäuser sind gemeinnützige Einrichtungen und gewähren den Frauen für eine begrenzte Zeit Unterschlupf, damit diese Zeit haben, sich neu zu orientieren. Männer haben in Frauenhäusern keinen Zutritt!
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Nürnberg (D-AH) - Keine Frau gleicht der anderen, und nicht anders verhält es sich auch mit den Frauenhäusern. Wechselt der Betreiber einer solchen Institution und werden in einer neu konzipierten Einrichtung nunmehr Leistungen angeboten, die es dort bisher nicht gab, muss eine zuvor entlassene Mitarbeiterin nicht zwangsläufig wieder eingestellt werden. Das käme nur bei einem regelrechten Betriebsübergang in Betracht. Eine lediglich mit einem Facharbeiterbrief und dem Zertifikat einer berufsbildenden Schule ausgestattete Sozialbetreuerin arbeitete jahrelang in einem vom Wohlfahrtsverband betrieben Frauenhaus, das sich allein um die Unterbringung von misshandelten Frauen und Kindern kümmerte. Als der Verband die Einrichtung abgab, entließ er auch die Frau. Der zuständige Landkreis beschloss dann die Fortführung des Frauenhauses und übergab das Gebäude samt Mobiliar einem Weiterbildungsunternehmen. Das betrieb nunmehr wieder das Frauenhaus, hatte dafür aber ein wesentlich breiteres Präventions- und Weiterbildungskonzept entwickelt. Vor allem verpflichtete es sich in einem Förderungsvertrag, diplomierte Kräfte einzustellen. Mangels ausreichender Qualifikation gehörte dazu aber nicht die altgediente Mitarbeiterin. Sie erhob nunmehr Kündigungsschutzklage bzw. verlangte ihre Wiedereinstellung. Ein sinnloses Unterfangen. Ein Betriebsübergang, bei dem die betroffene Sozialbetreuerin hätte Recht bekommen müssen, setzt nämlich voraus, dass die Identität des Betriebes beim Betreiberwechsel gewahrt bleibt.
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