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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Entmündigung

Mit dem zum 01.01.1992 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz) wurde im deutschen Recht die Entmündigung abgeschafft. Ziel der Reform war es, die Rechtsstellung psychisch Kranker und Behinderter unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten zu verbessern. Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erfolgt die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen. Angehörige haben kein eigenes Antragsrecht. Bei einem psychisch kranken oder geistig bzw. seelisch behinderten Betroffenen ist die Bestellung eines Betreuers auch dann möglich, wenn dieser keinen Antrag stellt.

Nach § 1903 BGB kann zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen, dessen Geschäftsfähigkeit durch die Bestellung eines Betreuers nicht eingeschränkt wird, zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen oder rechtsgeschäftliche Handlungen angeordnet werden.

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Stand: 27.08.2010

   
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