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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Elternrechte

Das Elternrecht behandelt die Beziehungen zwischen Eltern und Staat bezüglich der Kinder. Es ist ein Grundrecht und beinhaltet den Schutz der Eltern vor staatlichen Eingriffen in die Kindererziehung. Es handelt sich um ein herausragendes Recht, welches deshalb im Grundgesetz verankert ist.

Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) lautet:
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Eine besondere Bedeutung kommt dabei Art. 6 Abs. 2 GG zu. Er beinhaltet eine wertentscheidende Norm zugunsten beider Eltern, sei es Mutter oder Vater. Auch der nichteheliche Vater hat ein Elternrecht von Grundrechtsqualität. Ausdruck finden die Elterngrundrechte in § 1626 und § 1631 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - (Sorgerecht und Personensorge). Wichtigstes Recht ist das Erziehungsrecht der Eltern. Feststellungen über das Bestehen oder Nichtbestehen der elterlichen Sorge eines Elternteils für dessen Kind sind ausschließlich dem Familiengericht vorbehalten, vgl. § 151 FamFG.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 27.08.2010

   
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