Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema elterliche Sorge
Sollten die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sein, so steht allein der Mutter das Recht auf die elterliche Sorge für das Kind zu. Die elterliche Sorge richtet sich dabei nach § 1626a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Es besteht allerdings für die Eltern die Möglichkeit, am Jugendamt eine Sorgeerklärung zu unterschreiben. Dadurch können sie im weiteren Verlauf die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. Zur Beurkundung sind die Ausweise und ein Nachweis der Vaterschaft mitzubringen. Die Beurkundung erfolgt dabei kostenfrei. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, so erhalten sie mit der Geburt des Kindes automatisch die elterliche Sorge.
Die Sorgeerklärungen sind einseitige Rechtsgeschäfte. Ihr rechtsgeschäftlicher Charakter ergibt sich aus den von Ihnen herbeigeführten Rechtsfolgen. Die Sorgeerklärung kann auch gemäß § 1626 b BGB schon vor der Geburt abgegeben werden. Eine Sorgeerklärung ist dabei unwirksam, wenn eine gerichtliche Entscheidung über sie elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 BGB getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 BGB geändert wurde.
Die Mutter muss weiterhin der Sorgeerklärung zustimmen. Danach erlangt der leibliche Vater selbst bei mehrjähriger nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Mutter kein Sorgerecht ohne deren Willen und kann dabei lediglich auf das Umgangsrecht verwiesen werden.
Sollten auch sie mit der brisanten Rechtsmaterie "Umgangsrecht" konfrontiert sein, stehen Ihnen jederzeit die auf Familienrecht spezialisierten Anwälte der deutschen Anwaltshotline mit kompetentem Rechtsrat zur Verfügung.
Stand: 28.06.2010
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