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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eheverträge

Es besteht die Möglichkeit Eheverträge zu annullieren, sofern dieser Vertrag einen Partner sehr stark benachteiligt. Ehepartner können zwar eine Gütertrennung vereinbaren, aber es gelten dann engere Grenzen bei Unterhaltszahlungen und Altersvorsorge. Es besteht aber in bestimmten Einzelfällen die Situation, dass die Unterhaltspflicht richterlich festgelegt wird, auch wenn der Ehevertrag dies nicht vorsieht. Das ist meistens der Fall, wenn die Ehepartner ein zu großes Einkommensgefälle haben. Als Grundsatz gilt hier, dass die Kontrolle umso stärker sein muss, je mehr ein Ehevertrag die vorgesehenen Scheidungsfolgen abändert.
Vereinbarungen wie z. B. der Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Fall der Scheidung sowie der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts können bei einer einseitigen vertraglichen Belastung und unangemessenen Benachteiligung eines Ehepartners wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht oder die guten Sitten unwirksam sein (§ 138 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) und zudem von den Gerichten darauf überprüft werden können, ob es rechtsmissbräuchlich ist sich auf deren Geltung zu berufen (§ 242 BGB). Dies kann insbesondere zur Folge haben, dass abweichend von vertraglich vereinbarten Regelungen der nach dem Gesetz leistungsverpflichtete Ehegatte doch zu Zahlungen oder Leistungen verpflichtet ist.

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Stand: 16.11.2010

   
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