Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ehescheidung
Die Scheidung der Eheleute kann erfolgen, wenn die Ehe gescheitert ist und die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht wieder hergestellt werden soll. Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Eheleute mindestens seit einem Jahr getrennt leben und kein Versöhnungsversuch stattgefunden hat.
Die Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Der Scheidungsprozess findet vor dem Familiengericht statt; in ihm wird nicht nur über die Scheidung an sich, sondern z. B. auch über den Versorgungsausgleich entschieden. In den Scheidungsprozess einbezogen werden kann ebenso der Zugewinnausgleich, der Kindesunterhalt, das Sorge- und Umgangsrecht für minderjährige Kinder und die Regelung über die Zahlung von nachehelichem Unterhalt.
Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang für mindestens eine der beiden Parteien. Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung zu und sind alle gegenseitigen Ansprüche einvernehmlich geregelt, kann auf einen zweiten Anwalt gegebenenfalls verzichtet werden.
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Stand: 22.09.2010
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