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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ehescheidung

Die Scheidung der Eheleute kann erfolgen, wenn die Ehe gescheitert ist und die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht wieder hergestellt werden soll. Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Eheleute mindestens seit einem Jahr getrennt leben und kein Versöhnungsversuch stattgefunden hat.

Die Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Der Scheidungsprozess findet vor dem Familiengericht statt; in ihm wird nicht nur über die Scheidung an sich, sondern z. B. auch über den Versorgungsausgleich entschieden. In den Scheidungsprozess einbezogen werden kann ebenso der Zugewinnausgleich, der Kindesunterhalt, das Sorge- und Umgangsrecht für minderjährige Kinder und die Regelung über die Zahlung von nachehelichem Unterhalt.

Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang für mindestens eine der beiden Parteien. Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung zu und sind alle gegenseitigen Ansprüche einvernehmlich geregelt, kann auf einen zweiten Anwalt gegebenenfalls verzichtet werden.

Unsere Anwälte des Fachbereichs Familienrecht beantworten sofort alle Ihre konkreten Fragen zum Thema Scheidung per Telefon.
Stand: 22.09.2010
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Nutzung eines Scheidungs-Autos

Nürnberg (D-AH) - Das im gemeinsamen Eigentum stehende Auto ist bei einer Ehescheidung in der Regel demjenigen der beiden Ex-Partner vorläufig zuzuweisen, der es vor allem beruflich nutzt. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Köln bestanden (Az. 4 WF 128/09). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, spielt hier für die juristisch korrekten Verteilung der Haushaltsgegenstände keine Rolle, ob der vor der Trennung als Familienfahrzeug genutzte Pkw als Hausrat eingestuft wird oder nicht.

Der nach Ansicht der rheinischen Richter den Wagen zu Recht beanspruchende Mann muss täglich seine Arbeitsstelle in erheblicher Entfernung vom Wohnort erreichen und ist deshalb auf ein Fahrzeug besonders angewiesen. Der Frau dagegen, die das Fahrzeug allein für familiäre Zwecke beanspruchen will, könne zugemutet werden, ihre Besorgungen entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zu erledigen. Ist sie doch erwerbslos und kann sich dementsprechend ihre Zeit einteilen.

Im Rahmen der in diesem Fall erfolgten Billigkeitsprüfung war insbesondere darauf zu achten, wer den Gegenstand dringender benötigt - wobei dem beruflichen Bedarf immer dann Vorrang zu gewähren ist, wenn die Nutzung als Familienfahrzeug nicht zwingend geboten erscheint. Zumal die zwar ein Kind betreuende Mutter für ihre Stadtfahrten nach eigener Aussage zumindest zeitweise auf ein Fahrzeug Dritter zurückgreifen kann - wenn auch möglicherweise gegen Entgelt.


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