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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eherecht

Die Scheidung der Eheleute erfolgt, wenn die Ehe gescheitert ist und die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht wiederhergestellt werden soll. Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und kein Versöhnungsversuch stattgefunden hat.
Die Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Der Scheidungsprozess findet vor dem Familiengericht statt, in ihm wird nicht nur über die Scheidung an sich, sondern auch über den Versorgungsausgleich entschieden. In den Scheidungsprozess einbezogen werden können der Zugewinnausgleich und die Regelung über die Zahlung von nachehelichem Unterhalt. Die muss jedoch als Folgesache durch Antrag beim Gericht anhängig gemacht werden.
Für eine Ehescheidung muss ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet werden. Dazu muss von einem Ehegatten ein entsprechender Ehescheidungsantrag gestellt werden. Hierzu muss allerdings dann ein Rechtsanwalt beauftragt werden, wenn zur Sache verhandelt werden muss, z.b. wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll. Wenn sich die Ehegatten in allen Punkten einig sind, können sich die streitenden Parteien auch von einem Anwalt vertreten lassen. Der Scheidungsantrag ist daraufhin vom Anwalt beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Der Antrag muss Namen und Anschrift der Ehepartner enthalten. Weiter muss dem Gericht mitgeteilt werden, wann und wo die Ehe geschlossen wurde. Auch ist vorzutragen, ob die Ehescheidungsvoraussetzungen vorliegen. Zu beachten bleibt auch, ob es sich um eine einverständliche oder streitige Ehescheidung handelt.
Unsere Anwälte des Fachbereichs Familienrecht beantworten sofort alle Ihre konkreten Fragen zum Thema Scheidung per Telefon.
Stand: 16.08.2010

   
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