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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema ehelich

Ehelich ist ein Kind, das in bestehender Ehe geboren oder wenigstens erzeugt worden ist. Ehelich wird das Kind, dessen Eltern nach der Geburt heiraten.

Das nichteheliche Kind ist Abkömmling seines Vaters im Rechtssinne erst seit dem am 1.7.1970 in Kraft getretenen Nichtehelichengesetz. Erst in den seitdem eingetretenen Erbfällen ist das nichteheliche Kind, gesetzlicher Erbe 1. Ordnung iSd. § 1924 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach seinem Vater. Ausgenommen blieben aber die vor dem 1.7.1949 geborenen Kinder, und zwar auf Dauer; diese Grenzziehung hat das BVerfG nicht beanstandet.

Die völlige Gleichstellung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht ist erst für Erbfälle seit dem 1.4.1998 durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz gewährleistet. Vorher hatte der nichteheliche Abkömmling nach dem Tod seines Vaters nur einen Erbersatzanspruch, der auf Geld im Wert des Erbteils ging. Hintergrund war, dass der historische Gesetzgeber vor allem der überlebenden Ehefrau des Erblassers nicht zumuten wollte, mit dem unehelichen Kind ihres verstorbenen Gatten in einer Erbengemeinschaft sein zu müssen.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 10.10.2011

   
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