Frage: Meine noch Ehefrau war seit einem Jahr in Ägypten und ist wider Erwartung zurückgekommen und ist arbeitslos, weil sie selber gekündigt hatte. Nun sie hatte einen Anwalt genommen, der ihr gesagt hat, dass ich 3/7 meines Gehaltes, sprich ca. 900 Euro zahlen müsse. Ok, wir haben uns darauf geeinigt, dass ich die monatliche Miete hier in München in Höhe von 625 Euro übernehme, aber nachdem sie arbeitslos ist, vermute ich sehr stark, dass sie alles versucht, schwarz zu arbeiten, um möglichst viel Geld zu machen, obwohl sie bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist.
Kann das sein, denn sie hat sich von ihrem Geld und von meinem Geld in Ägypten in Kairo ihre Wohnung renoviert, eine Wohnung am Roten Meer gekauft, Verkaufwert ca. 20.000 Euro. In der Zeit wo sie in Ägypten war, habe ich ihr monatlich 300 Euro zum Leben überwiesen, obwohl sie dort gearbeitet hatte. Auf dem Konto, auf den die Zahlungen für die Immobilie liefen sowie die monatlichen 300 Euro habe ich nie Vollmacht erhalten.
Ich selber werde zum 01.04.2010 nach Düsseldorf versetzt und muss auch dort mir eine Wohnung leisten können. Die Miete hier in München beträgt zur Zeit ca. 625 Euro. Meine Noch Ehefrau ist nicht gewillt in eine kleinere Wohnung umzuziehen. Bitte helfen Sie mir. Wenn ich mir überlege, ich würde nach der Scheidung 1830 Euro netto bekommen, abzüglich 625 Euro München, ca. 400 Euro Düsseldorf, Fahrtkosten, Unterhaltsgeld für unseren Sohn 300 Euro, Fahrtkosten in Düsseldorf ca. 50 Euro, dann würden mir noch ca. 400 Euro monatlich bleiben, und ich habe keine Ersparnisse, auf die ich zurückgreifen könnte.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Bis zur Rechtskraft der Scheidung ist von demjenigen Ehegatten, der über ein höheres Einkommen verfügt für den anderen Unterhalt zu leisten, sofern der andere bedürftig ist. Auf Trennungsunterhalt kann im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt nicht verzichtet werden. Da Sie keine gemeinsamen Kinder haben, ist zunächst festzustellen, dass Ihre Noch Ehefrau verpflichtet ist, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Tut sie dies ohne ausreichenden Grund nicht, so wird ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt. Dieses führt zur Minderung ihres Unterhaltsanspruchs.
In welcher Höhe Sie oder Ihre getrennt lebende Ehefrau für die jeweilige Wohnung Miete zahlt, ist bei der Berechnung des Unterhalts unerheblich. Nachstehend erläutere ich Ihnen die Berechnungsgrundlage für den Ehegattenunterhalt. Zunächst ist von dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen auszugehen. Dabei ist das jeweilige gesamte Nettogehalt des vergangenen Jahres anzusetzen. Dieses wird sodann durch 12 Monate geteilt. Von dem so festgestellten Nettogehalt sind 5% berufsbedingte Aufwendungen, max. 150,00 abzuziehen. Nachdem dies bei beiden Ehegatten durchgeführt wurde, wird der Differenzbetrag festgestellt. Von diesem Differenzbetrag erhält der bedürftige Ehegatte 3/7 von dem anderen Ehegatten.
Es stellt sich also keineswegs so dar, dass der andere Ehegatte 3/7 des gesamten Gehaltes, wie von Ihnen angenommen, erhält.
Verdienen beide Ehegatten gleich viel, scheidet ein Unterhaltsanspruch vollständig aus.
Für den nachehelichen Unterhalt gelten nach der Unterhaltsrechtsreform des vergangenen Jahres völlig neue Regeln. Der Ehegattenunterhalt ist nunmehr geprägt vom Prinzip der Eigenverantwortung nach der Scheidung. Die Unterhaltsrechtsreform 2007/2008 zeigt sich beim nachehelichen Unterhalt am deutlichsten. Mit einem Federstrich hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsrechtsreform Rechtssprechungstendenzen endgültig einen Riegel vorgeschoben, weiterhin an tradierten familiären Rollenzuweisungen für die Perpetuierung von Unterhaltslasten festzuhalten. Die Handschrift des Gesetzgebers zur Eigenverantwortung ist nun klar und eindeutig. Im Vordergrund der Reform steht der neue § 1569 BGB: Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Damit ist der Grundsatz der Eigenverantwortung umschrieben. Dieser zieht sich durch das gesamte Unterhaltsrecht im Rahmen des Ehegattenunterhalts. Ist der Ehegatte dazu außerstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den §§ 1570 ff BGB. Dabei handelt es sich v. a. um Unterhalt für die Kindesbetreuung. Da dies in Ihrem Fall ausscheidet, kommt ein Unterhaltsanspruch lediglich wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder im Rahmen des Aufstockungsunterhalts in Betracht. Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, so kann der geschiedene bedürftige Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit und dem vollen eheangemessenen Unterhalt verlangen, vgl. § 1573 Abs. 2 BGB (sog. Aufstockungsunterhalt).
Wie bereits oben dargelegt, ist Ihre Ehefrau wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe gehalten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Unterhaltsanspruch zu mindern bzw. ihn entfallen zu lassen.
Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt bei Trennung (Nettoeinkommen liegt vor/ Achtung: privat krankenversichert!) Wie verhält sich die Sorgerechtsfrage und Unterhaltsfrage bei geteilter Betreuung der Kinder (5 und 7 Jahre)? Ehepartner ist zur Zeit arbeitslos ohne Bezüge! Wie stellt sich die Vermögensaufteilung beim gemeinsamen Haus dar? Wer darf im Haus bleiben? Kann der arbeitende Partner einfach seine Arbeitsstunden reduzieren (bei geringerem Gehalt) um sich mehr für die Kinder einzusetzen und damit Druck bzgl. des Unterhalts aufzubauen?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
zu Ihren Fragen:
1. Sie fragen zunächst, wie sich die Sorgerechtsfrage verhält:
Ich nehme einmal an, dass die Kinder ehelich und gemeinsam sind oder dass ansonsten aufgrund Vereinbarung das gemeinsame Sorgerecht besteht; andernfalls sagen Sie mir bitte noch einmal entsprechend Bescheid.
Das Sorgerecht bleibt dann in aller Regel geteilt, es sei denn, ganz besonders schwerwiegende Gründe würden eine Abweichung von diesem gesetzlichen Standard rechtfertigen (zum Beispiel ein sexueller Missbrauch der Kinder durch einen der Ehegatten oder eine beweisbare, schwerwiegende Verwahrlosung).
2. Sie fragen weiter, wie sich die Unterhaltsfrage verhält; hierzu folgendes:
Grundsätzlich muss derjenige Elternteil Unterhalt bezahlen, bei dem die Kinder nicht leben, das ist der sogenannte Barunterhalt. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, leistet den sogenannten Naturalunterhalt durch Fürsorge, Kochen, Waschen, Putzen, Nahrungszubereitung usw.
Gesetzlich ist ein hälftiger Verbleib der Kinder bei beiden Elternteilen nicht vorgesehen; auch ein Richter würde dies in einem Streitfall nicht festsetzen; man kann sich aber natürlich trotzdem darauf einigen (wenn und solange denn Einigkeit besteht).
Wenn nur einer der Ehegatten verdient, kann auch nur er Unterhalt leisten, unabhängig von der Frage, wo die Kinder leben; wenn ich es richtig verstanden habe, sind Sie momentan die Alleinverdienerin; insofern wird die Bar-Unterhaltspflicht derzeit nur bei Ihnen bestehen.
Ich komme nach Beantwortung der am Ende der Bearbeitung gestellten Fragen an Sie noch einmal auf diesen Punkt zurück.
3. Sie fragen weiter, wie sich die Vermögensaufteilung am Haus darstellt:
Ich gehe einmal davon aus, dass dies nicht (ehe-)vertraglich geregelt worden ist, und Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben; andernfalls sagen Sie mir bitte entsprechend Bescheid; dann gilt folgendes:
Das Haus wird nicht isoliert betrachtet oder verteilt, sondern die finanzielle Auseinandersetzung aller Vermögenswerte läuft über den Zugewinnausgleich, der, grob dargestellt, wie folgt funktioniert:
Es werden die Zugewinne festgestellt, also um wie viel das Vermögen der einzelnen Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, also der Zustellung desselben an den anderen Ehegatten, das Vermögen zum Zeitpunkt der Hochzeit übersteigt.
Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, hat diesen Überschuss bis zur Hälfte an den anderen Ehegatten auszukehren.
Dabei gelten einige Besonderheiten, zum Beispiel bei negativen Vermögen, bei einer Vermögensverschwendung zwischen Trennung und Scheidung und bei größeren Schenkungen durch Dritte, die grundsätzlich nicht ausgeglichen werden, bzw. die auch dem Anfangsvermögen zugerechnet werden.
4. Sie fragen weiter, wer im Haus verbleiben darf:
Das ist zunächst grundsätzlich derjenige, bei dem die Kinder leben werden, und zwar unabhängig davon, wem das Haus gehört.
Langfristig wird über das Eigentum bzw. den Verbleib des Hauses im Rahmen des geschilderten Zugewinnausgleichs entschieden.
Wenn die Kinder zu gleichen Teilen bei beiden Eltern bleiben sollten, wird die Frage der Zuweisung der ehelichen Wohnung schwierig; im Zweifel würde ein Gericht dann nach der Grundbucheintragung gehen;
wenn das Haus beiden zu gleichen Teilen gehören sollte, kann der Richter mehr oder weniger frei entscheiden...
5. Sie fragen zuletzt, ob der arbeitende Partner seine Arbeitsstunden und sein Gehalt reduzieren darf:
Er darf grundsätzlich ? nur wird ihm im Streitfall über Unterhaltsfragen unterstellt werden, dass er verdient wie bisher, so dass die Gehaltsreduzierung nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten geht: Es wird ihm der weggefallene Teil des Einkommens fiktiv unterstellt; so dass sich die Unterhaltsverpflichtung in aller Regel nicht reduziert.
Das gilt, solange nichts anderes vereinbart wird; bei sehr guten Einkommensverhältnissen, kann hiervon auch einmal eine Abweichung gemacht werden; wenn der Lebensunterhalt der Unterhaltsberechtigten auch mit dem reduzierten Gehalt komfortabel sicher gestellt werden kann.
Ansonsten muss sicherheitshalber mit der Unterstellung des fiktiven Gehalts gerechnet werden.
5. Wenn ich Ihnen die angefragten Unterhalte ausrechnen soll, bitte ich um Mitteilung folgender Punkte:
a) Bei einer Unterhaltsberechnung ist das sogenannte durchschnittliche monatliche anrechenbare Nettoeinkommen maßgeblich, bei einem Angestellten, Beamten, Richter, Soldaten oder Rentner aus dem Einkommen bzw. den Bezügen der letzten 12 Monate, bei einem Selbständigen aus dem Durchschnitt der letzten 36 Monate.
Dieses errechnet sich wie folgt:
Abgezogen vom Einkommen werden
- berufsbedingte Aufwendungen (entweder als Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens, mind. jedoch 50,00 €, max. jedoch 150,00 €, oder aber nach konkreter Berechnung, wenn man damit zu einem höheren und nicht vermeidbaren Betrag kommt; zum Beispiel wegen Fahrtkosten; nennen Sie im Zweifel, wie weit Sie es zur Arbeit haben)
- eine private Altersvorsorge von ca. 4 % des Nettoeinkommens (beim Selbständigen bis zu 24 %, da er keine gesetzliche Altersversorgung hat)
- Schulden, die auch in der Vergangenheit, d.h. zur Zeit des Zusammenlebens, einkommensprägend waren, werden in der Regel vom Einkommen abgezogen, in der Höhe, in der sie tatsächlich monatlich abbezahlt werden, weiter
- Steuern
- und Sozialversicherungen, auch die private Krankenversicherung
Aber hinzugerechnet werden dem Einkommen
- Dividenden,
- Zins-
- und Mieteinnahmen,
- Prämien
- Boni
- Überstundenvergütungen
- Nebeneinkommen
- Urlaubs-
- und Weihnachtsgeld
- und sonstige geldwerte Leistungen
- sowie Steuerrückerstattungen,
jeweils soweit vorhanden.
Wenn mietfrei gewohnt werden sollte, wird dem Einkommen, wenn schon länger als ein Jahr getrennt gelebt werden sollte, der Betrag, der für die bewohnten Räumlichkeiten auf dem freien Markt an Miete zu bezahlen wäre, hinzugerechnet. Wenn die Trennung erst kürzer Zeit bestehen würde, würde der Betrag dem Einkommen hinzugerechnet, der erspart wird, weil keine Mietwohnung genommen werden muss.
Weiter ist maßgeblich, ob noch anderweitige Unterhaltspflichten bestehen und wenn ja, wem gegenüber und warum wie viel bezahlt wird.
b) Bemüht sich der andere Ehegatte um Arbeit? Das heisst, schreibt er mindestens 15 Bewerbungen im Monat? Kann er dies nachweisen, zum Beispiel durch die Vorlage der schriftlichen Absagen der angeschriebenen Arbeitgeber?
Oder besteht oder bestand Einvernehmen darüber, dass er nicht arbeitet, also Hausmann ist?
c) Sind die Kinder tatsächlich 50 % beim einen und die anderen 50 % beim anderen Ehegatten? Rechtsanwalt Peter Muth

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