Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ehefähigkeitszeugnis
Durch die Vorlage eines sog. Ehefähigkeitszeugnisses - auch Ledigkeitsnachweis genannt - wird bestätigt, dass der Eheschließung nach deutschem Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von 6 Monate; § 39 Personenstandsgesetz.
Es wird vor dem Standesamt am Wohnsitz des Antragstellers beantragt und ist gebührenpflichtig (ca. 40,00 EURO - 80,00 EURO).
Folgende Unterlagen sind als Original (ausländische mit amtlich beglaubigter Übersetzung) beizubringen
- Abstammungsurkunde - beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch - aktuelle Aufenthaltsbescheinigung - eventuell Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk der Eheschließung/ Sterbeurkunde - gültiger Reisepass/ Personalausweis - Übersetzung aller ausländischer Urkunden, die nicht in internationaler Form ausgestellt sind, durch einen in Deutschland anerkannten Dolmetscher
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Stand: 22.09.2010
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Zum Thema Ehefähigkeitszeugnis passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung
Frage: Ich habe am 8.8.2006 in der Türkei geheiratet. Von Deutschland hab ich ein Ehefähigkeitszeugnis dabei. Nun möchte ich mich scheiden lassen, da mein Mann bleibendes Einreiseverbot hat.
Frage: ist mein... Antwort: Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Sie keine Imam-Ehe geschlossen haben, sondern Ihre Ehe vor einem türkischen Standesbeamten geschlossen wurde.
Neben den üblichen Unterlagen, wie Reisepass, internationale Geburtsurkunde, Wohnsitzbescheinigung etc. wird bei einer Heirat i ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ich habe am 8.8.2006 in der Türkei geheiratet. Von Deutschland hab ich ein Ehefähigkeitszeugnis dabei. Nun möchte ich mich scheiden lassen, da mein Mann bleibendes Einreiseverbot hat.
Frage: ist meine Ehe überhaupt in Deutschland gültig? Ich habe nur einen Ehepass aus der Türkei.
Antwort: Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Sie keine Imam-Ehe geschlossen haben, sondern Ihre Ehe vor einem türkischen Standesbeamten geschlossen wurde.
Neben den üblichen Unterlagen, wie Reisepass, internationale Geburtsurkunde, Wohnsitzbescheinigung etc. wird bei einer Heirat in der Türkei zwingend von den dortigen Behörden ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Dieses konnten Sie offensichtlich vorlegen.
Die weiteren Formalien (Formstatut) ergeben sich aus Art. 11 Abs.1 EGBGB. Hierbei gilt das Günstigkeitsprinzip, d. h. für die Formwirksamkeit der Ehe reicht die Einhaltung der Formvorschriften einer derjenigen Rechtsordnungen, die sich aus den Alternativen in Art. 11 Abs. 1 EGBGB ableiten. In der Praxis ist durchweg auf die Ortsform abzustellen. Deutsche Staatsangehörige können daher im Ausland die Ehe formwirksam schließen, wenn sie dabei die dort geltenden Formvorschriften (z. B. religiöse Trauung, notarielle Beurkundung, behördliche Registrierung) einhalten.
Damit sind Sie rechtswirksam verheiratet.
Die Scheidung als solche ist problemlos her von Deutschland aus möglich.
Sofern Ihr türkischer Ehemann in die Scheidung einwilligt, können Sie in seiner Abwesenheit geschieden werden (Versäumnisurteil). Für diesen Fall muss er sich nicht anwaltlich vertreten lassen, kann allerdings auch keine eigenen Anträge stellen.
Im Gegensatz dazu müssen Sie sich einen Anwalt nehmen, da vor dem Familiengericht in Scheidungssachen Anwaltszwang besteht.
Rechtsanwalt Uwe Peters
Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline: