Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ehefähigkeit
Die Ehefähigkeit ist die Fähigkeit wirksam eine Ehe schließen zu können (§ 1304 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch). Ehefähig ist in der Regel jeder, der geschäftsfähig ist, und nicht schon anderweitig verheiratet.
Vor der Eheschließung hat der Standesbeamte die Pflicht, die Ehefähigkeit eines jeden Verlobten zu prüfen. Für Deutsche gelten insoweit die deutschen Vorschriften. Ist ein Verlobter Angehöriger eines anderen Staates, so sind für die Beurteilung der Ehefähigkeit die Vorschriften seines Heimatstaates anzuwenden. In der Regel muss ein ausländischer Verlobter, wenn er in Deutschland heiraten will, ein Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaates vorlegen.
Stellt sich nach Schließung der Ehe heraus, dass einer der Ehegatten nicht ehefähig ist, so kann die Ehe annulliert werden.
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Stand: 19.11.2010