Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema eheähnliche Beziehung
Eine eheähnliche Beziehung, von der Rechtsprechung als eheähnliche Lebensgemeinschaft bezeichnet, liegt vor, wenn ein Mann und eine Frau in einer auf Dauer angelegten Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft, mit all deren Konsequenzen miteinander leben. Also ohne miteinander verheiratet zu sein, keine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, sondern eine Gemeinschaft haben, die sich durch innere Bindungen auszeichnet.
Die eheähnliche Beziehung ist wesentlich gekennzeichnet durch die fehlende umfassende Rechtsverbindlichkeit. Sie begründet insbesondere keine dem Familienrecht ähnlichen Ansprüche. In besonderen Fällen ist auf gesellschaftsrechtliche Prinzipien zurück zu greifen.
Die eheähnliche Beziehung ist nur in ganz wenigen Fällen der Ehe gleichgestellt. So insbesondere wenn es um Ansprüche auf staatliche Leistungen geht ( Bedarfsgemeinschaft ).
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Stand: 04.01.2011