Nach dem Gesetz wird die Ehe auf Lebenszeit abgeschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
Nach dem Grundgesetz stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
An den Bestand der Ehe knüpfen sich eine Vielzahl von Vorschriften insbesondere über die eheliche Lebensgemeinschaft, den Güterstand, den Namen der Familie, die Mitarbeit der Ehegatten, die Unterhaltspflicht, den Versorgungsausgleich und über die gesetzliche Erbfolge.
Die Ehegatten können die Wirkungen mancher dieser Vorschriften ändern, sofern sie nicht zwingend (unabänderlich) sind. Z.B. kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch notariellen Vertrag ausgeschlossen werden (Ehevertrag).
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Aber gerade in einem so persönlichen Bereich wie dem Eherecht ist jedes Problem individuell. Dabei kann eine falsche Entscheidung aufgrund ungenauer Informationen teuer werden. Fragen Sie daher einen Fachmann.
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Stand: 31.05.2010
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Frage: Wie erklären/dokumentieren wir (zukünftige Ehepaar) unsere Anfangsvermögen vor der Eheschließung? Reicht das wenn wir die Anfangsvermögen in zwei Exemplare aufschreiben und gegenseitig unterschreiben... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung ein, den Bestand eines Anfangsvermögens in Ansehung einer Eheschließung bei einem Notar protokollieren zu lassen oder dies von einem Rechtsanwalt aufnehmen zu lassen. Natürlich ist dies möglich, es verursacht aber auch Kosten, die au ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Wie erklären/dokumentieren wir (zukünftige Ehepaar) unsere Anfangsvermögen vor der Eheschließung? Reicht das wenn wir die Anfangsvermögen in zwei Exemplare aufschreiben und gegenseitig unterschreiben, oder ist es besser vor einem Anwalt oder Notar zu machen? Gibt es andere bessere Möglichkeiten?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung ein, den Bestand eines Anfangsvermögens in Ansehung einer Eheschließung bei einem Notar protokollieren zu lassen oder dies von einem Rechtsanwalt aufnehmen zu lassen. Natürlich ist dies möglich, es verursacht aber auch Kosten, die aus seiner Sicht vermeidbar sind, weil Sie den Bestand eines etwaigen Anfangsvermögens ohne weiteres in privatschriftlicher Form festhalten können.
Wenn Sie also in privatschriftlicher Form den Bestand des Anfangsvermögens festhalten, empfehle ich nicht nur die vorhandenen Gegenstände aufzuführen, sondern auch nicht körperliche Vermögensgegenstände, wie z.B. Wertpapiere, Fondsanteile, Aktien oder Ähnliches betragsmäßig festzuhalten. Darüber hinaus sollten von solchen Vermögensgegenständen Fotokopien gemacht werden, also der Kontoauszügen und dergleichen, und bei dem von Ihnen verfassten privatschriftlicher Dokument als Anlage aufgeführt und beigefügt werden. Nach meiner Erfahrung machen derartige Vermögensgegenstände, insbesondere nach einer längeren Ehe große Schwierigkeiten, weil entsprechende Kontoauszüge oder Belege oder Ähnliches nicht mehr vorhanden sind und gegebenenfalls auch von den betroffenen Banken nicht mehr abgerufen werden können. Wenn Derartiges unter Beifügung von Fotokopien in einer privatschriftlichen Aufstellung festgehalten wird, vermeidet diese zweifellos später Streit, wie hoch das Anfangsvermögen gewesen ist. Wie Sie zutreffend festgestellt haben, sollte dieses Dokument von Ihnen beiden datiert und unterschrieben werden.
Rechtsanwalt Wolfgang Philipp
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