Frage: Mit Beschluss vom 17.04.2005 wurde entschieden, dass ich 624 EUR Unterhalt zahlen sollte: - 456 EUR für meine Ex-Frau - 168 EUR für meinen Sohn (damals 3 Jahre)
bis 05/2009 habe ich jeden Monat 624 EUR Unterhalt für beide bezahlt.
Da sich ja die Gesetzeslage seit 2008 geändert hat, bezahle ich seit 06/2009 nur noch 300 EUR für meinen Sohn (7 Jahre).
Nun schlägt der Anwalt meine Exfrau mir vor, monatlich 500 EUR Unterhalt zu zahlen und fordert noch 400 EUR für 6 + 7/09 (meine Frau soll nur 583 EUR netto verdienen). :aut Rechtsanwalt könne man das aussergerichtlich klären.
Sollte ich nicht die geforderten 500 EUR im Monat bezahlen, droht er mit mit Zwangsvollstreckung.
Mein Verdienst ist ca. 1.700 EUR (netto).
Kann der Rechtsanwalt dies tun und habe ich nicht für 2008 und 2009 zuviel bezahlt lt. Düsseldorfer Tabelle?
Antwort: Nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen beträgt Ihr bereinigtes Nettoeinkommen 1615,00. Damit befinden Sie sich in der Gehaltsstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes haben Sie an Ihren 7jährigen Sohn 257,00 Kindesunterhalt im Monat zu zahlen.
Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben als Sockelbetrag für den Ehegattenunterhalt (Aufstockungsunterhalt) 1358,00 übrig. Davon ist das bereinigte Nettoeinkommen Ihrer geschiedenen Ehefrau abzuziehen. Von ihrem Nettogehalt in Höhe von 583,00 wären 5% abzuziehen. Dies wären knapp 30,00 EURO. Die Rechtssprechung geht bei den berufsbedingten Aufwendungen von einer Mindestpauschale von 50,00 aus, so dass das bereinigte Nettoeinkommen Ihrer geschiedenen Frau 533,00 beträgt. Der Differenzbetrag zwischen Ihren beiden bereinigten Nettoeinkommen beträgt damit 825,00. Hiervon stehen Ihrer geschiedenen Frau (derzeit) 3/7 Aufstockungsunterhalt, mithin 354,00 zu. Nach Abzug des Kindes- und Ehegattenunterhalt verbleiben Ihnen 1004,00 womit Sie über dem angemessenen Selbstbehalt von 1000,00 liegen.
Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt zusammengerechnet ergeben 611,00. Mithin fordert der gegnerische Anwalt weniger, als er rechnerisch fordern könnte.
Dies wird der Kollege nicht aus Nächstenliebe tun, sondern vielmehr in Kenntnis der Folgen der Unterhaltsrechtsreform und insbesondere dem neugeschaffenen § 1578 b BGB. Nach dieser neuen Norm kann der nacheheliche Unterhalt wegen Unbilligkeit herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden. § 1578 b BGB ist im Lichte des ebenfalls geänderten § 1569 BGB zu betrachten. Danach gilt im nachehelichen Unterhaltsrecht seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 der Grundsatz der Eigenverantwortung. Dies soll nach dem Ziel des Gesetzgebers dazu führen, dass nachehelicher Unterhalt nur noch begrenzt und in Ausnahmefällen geleistet werden soll. Bei einer zeitlichen Begrenzung sowie einer Herabsetzung ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung allerdings die Betreuung von gemeinsamen Kindern zu berücksichtigen. In Ihrem Fall dürfte daher eine zeitliche Begrenzung noch nicht in Betracht kommen. Allerdings ist eine Herabsetzung durchaus naheliegend. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwiefern Ihre geschiedene Ehefrau ihrer Erwerbsobliegenheit ausreichend nachkommt. Die Verpflichtung zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit hängt dabei v. a. von den Möglichkeiten der Kindesbetreuung ab. Hierzu gibt das Schreiben des Anwalts Mössner wenig Auskunft.
Unabhängig davon halte ich jedoch den Betrag von 500,00 (257,00 Kindesunterhalt und 243,00 Aufstockungsunterhalt) für vertretbar.
Unter Berücksichtigung der obigen Punkte empfehle ich Ihnen, den Vorschlag des Kollegen insoweit anzunehmen, als Sie bis auf weiteres 500,00 an Kindes- und Ehegattenunterhalt zahlen. Dies sollten Sie dem Kollegen anbieten mit der Maßgabe, dass auf die Rückstände von 400,00 verzichtet wird. Im Hinblick darauf, das die Unterhaltsrechtsreform bereits 1 ½ Jahre zurückliegt und Sie bislang auf eine Anpassung verzichtet haben, wäre dieses Ansinnen nicht unbillig. Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Wie hoch ist der zu zahlende Kindesunterhalt in diesem Fall?
Ich zahle Unterhalt für meine Tochter (19 Jahre). Sie hat Abitur im Juni 09 gemacht, Studienplatzbewerberin (abgelehnt). Und für meinen Sohn David (17 Jahre). Er ist Gymnasiast 12. Klasse.
Beide Kinder leben bei ihrer Mutter in der gleichen Stadt wie ich. Die Mutter ist wieder verheiratet, in Teilzeit berufstätig und hat ein 4-jähriges Kind. Mein derzeitiges Monatsnettoeinkommen beträgt 2359,- ? aus meinem Gehalt als städtischer Angestellter. Zusätzlich habe ich jährliche Honorareinkünfte aus pädagogischer Mitarbeit in Höhe von 2.400,- ? (12 x 200,- ?). Momentan arbeitet meine Tochter als Ferienarbeiterin (1 Monat). Sie will dann von November 09 mit Februar 2010 eine Auslandsreise unternehmen bevor sie ein Praktikum absolviert, um im Herbst 2010 ihr Studium in einem NC-Fach in Österreich aufzunehmen.
Die Mutter des Kindes schlug vor, den bisherigen Kindesunterhalt (ist ja eh da) zu halbieren, und der Tochter für die Reise beizusteuern. Zusätzlich wird eine finanzielle Extra-Beteiligung an der Reise gewünscht.
Wie ist die Unterhaltsverpflichtung während der Wartezeit auf einen Studienplatz? Welche Unterhaltsbeträge muss ich für meine Tochter und für meinen Sohn ab wann und bis wann zahlen, eventuell wie lange rückwirkend?
Antwort: Fragestellung:
1. Unterhalt für Laura (Volljährigenunterhalt) 2. Unterhalt für David (Minderjährigenunterhalt)
zu 1.: Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, vgl. § 1610 Abs.2 BGB. Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt.
Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt.
Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, vgl. § 1612b Abs.1 S.1 Nr.2 BGB. Es beträgt seit 01.01.2009 164,00.
Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst die für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt) abzuziehen.
Der Selbstbehalt beim Volljährigenunterhalt beträgt derzeit 1100,00. Damit scheidet die Kindesmutter mangels Leistungsfähigkeit aus. Ihr jetziger Ehemann kann für Unterhaltszahlungen Ihrer Tochter nicht herangezogen werden. Hinweis: Sie und Ihre Tochter haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch über das Einkommen der Kindesmutter.
Der Unterhalt berechnet sich daher allein nach Ihrem Einkommen. Ihr monatliches durchschnittliches Nettogehalt beträgt: 2360,00 x 13 : 12 zzgl. 200,00 ergeben 2757,00. Davon sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen, mithin 137,85 abzuziehen, sodass Ihr bereinigtes Nettoeinkommen 2619,15 beträgt.
Damit befinden Sie sich in der Gehaltsstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle, wonach ein Bedarf von Ihrer Tochter i.H.v. 497,00 ergibt. Wie bereits oben dargelegt, ist das Kindergeld in voller Höhe (von der Mutter!) an die Tochter auszuzahlen und bedarfsmindernd anzurechnen, sodass sich im Ergebnis ein Zahlbetrag von 333,00 für Sie ergibt.
Von der Zubilligung einer Orientierungsphase ist die Frage zu unterscheiden, wie Wartezeiten zu überbrücken sind, z.B. zwischen Schulabgang und Beginn des Studiums, wie bei Ihrer Tochter. Handelt es sich um längere Zeiträume, muss das Kind jedenfalls selbst für seinen Unterhalt sorgen, vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2007, 1380. Ein Volljähriger ist verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Sicherstellung des notwendigen Lebensbedarfs auch während Übergangs- und Wartezeiten in optimaler Weise zu nutzen, OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 59. Das Kind kann deshalb auch nach Ablegung des Abiturs und einem sich daran anschließenden angemessenen Urlaub verpflichtet sein, seinen Unterhalt durch Jobben zu verdienen, bis es mit dem Studium beginnt. Nimmt es in der Zwischenzeit dagegen an einem seinem Berufswunsch vorbereitenden Praktikum teil oder besucht einen seinem Fortkommen förderlichen Sprach-Intensiv-Kurs, bereitet sich also sinnvoll und ernsthaft auf sein Berufsziel vor und überbrückt nicht bloß die studiumfreie Zeit, sind die Eltern in der Pflicht, vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2007, 1839. Diese Voraussetzungen scheinen bei Ihrer Tochter vorzuliegen. Allerdings teilen Sie nicht mit, ob das Praktikum als Vorbereitung auf das Studium dient.
Ein zusätzlicher Bedarf zum laufenden Unterhalt (Sonderbedarf, Mehrbedarf) zur Finanzierung der von Ihrer Tochter geplanten Auslandsreise ist nicht erkennbar. Eine Verpflichtung beider Eltern besteht unterhaltsrechtlich nicht, sodass sie die zusätzlichen Kosten selbst finanzieren muss.
zu 2.: Ihr Sohn befindet sich in der Altersstufe drei der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 2009), wonach ein Unterhaltsanspruch von 434,00 besteht. Davon ist das hälftige Kindergeld anzurechnen, sodass sich ein Zahlbetrag i.H.v. 352,00 für Sie ergibt. Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Meine 87-jährige Mutter wird voraussichtlich demnächst in ein Altersheim müssen. Geld der Pflegeversicherung und Rente reichen nicht zur Bezahlung der Kosten. Ersparnisse werden in 2-3 Jahren aufgebraucht sein. Wenn dann das Sozialamt die nicht gedeckten Kosten übernimmt, wird dieses sich wohl zur Refinanzierung an die Kinder wenden. Ich habe 3 Geschwister, die jedoch finanziell alle nicht gut gestellt sind und sich sicher nicht an den Kosten beteiligen müssen.
Mir geht es finanziell gut und bin auch selbstverständlich bereit für die Kosten aufzukommen. Meine Frage ist nun: Muss ich die gesamten, nicht gedeckten Kosten alleine übernehmen? Quasi gesamtschuldnerisch? Oder nur ein viertel, auch wenn meine 3 Geschwister nichts bezahlen können?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung: Haftungsverteilung beim Elternunterhalt nach Anspruchsübergang und Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger
Unterhaltspflichtig sind gem. § 1601 BGB alle Verwandten, die in gerader ab- und aufsteigender Linie miteinander verwandt sind. Eltern haben ihren Kindern und Kinder ihren Eltern Unterhalt zu leisten. Sofern die Leistungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Eltern erschöpft ist, tritt zunächst der Sozialhilfeträger in Vorleistung. Die in der Praxis wichtige Regelung zum Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger befindet sich in § 94 SGB XII. Der Sozialhilfeträger nimmt damit den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch der Eltern wahr.
Zu einer deutlichen Entlastung der Unterhaltspflichtigen tragen die Mindestsätze der Düsseldorfer Tabelle für den Eigenbedarf von 1400,00 bei. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen unterhalb dieser Grenze, scheidet eine Inanspruchnahme aus.
Geschwister unterliegen einer anteiligen Haftung nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB: Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen). Sie sind also Teilschuldner, nicht Gesamtschuldner. Um die jeweils geschuldeten Unterhaltsquoten ermitteln zu können, müssen die nach Abzug des Selbstbehalts von den bereinigten Einkommen verbleibenden Beträge zueinander ins Verhältnis gesetzt werden (gequotelt), vgl. BGH FamRZ 2004, 186; Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess 5. Auflage 2009 Kap. 2 Rn. 123.
Wird lediglich ein Kind von mehreren in Betracht kommenden unterhaltspflichtigen Kindern in Anspruch genommen, bedarf es der Darlegung, dass und aus welchen Gründen die Inanspruchnahme der weiteren Kinder ausscheidet. Ansonsten ist die Klage unschlüssig. Die Darlegungslast hat auch der Träger der Sozialhilfe. Das in Anspruch genommene Kind kann auch das Unterhaltsbegehren des Sozialamts solange zurückweisen, bis der Anspruch ihm gegenüber schlüssig dargelegt wird, vgl. BGH FamRZ 2003, 1836. Geschwister, die ihren Eltern anteilig zum Unterhalt verpflichtet sind, schulden untereinander nach § 242 BGB (Treu und Glauben) Auskunft zu den eigenen Einkünften und auch zu denen des Ehegatten; das Einkommen des Ehegatten kann für die Höhe der anteiligen Haftung nämlich Bedeutung haben. Ein unmittelbarer Auskunftsanspruch gegen Schwager oder Schwägerin besteht indes nicht, vgl. Bamberger/Roth/Reincken BGB 2. Auflage 2008 § 1601 Rn. 30. Rechtsanwalt Uwe Peters

 |