Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht in Deutschland existiert seit dem 1. Januar 1992 und ist geregelt im Betreuungsgesetz. Sie ersetzt die Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft. Geregelt ist das Betreuungsrecht im Kern in den §§ 1896 ff. des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches).
Der Sinn und Zweck der Reformierung der Betreuung war eine adäquate Alternative für die Entmündigung zu finden, um betroffene Personen eine stattliche Hilfe und Rechtsfürsorge zu schaffen unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrecht, die im Grundgesetz (Art.2 GG) fest verankert ist. Die Entmündigung im Gegensatz dazu führte seinerzeit zu einer vollständigen Entrechtung was einen großen Einschnitt in Art. 2 GG bedeutet. Dies wiederum führte zu schweren Missbräuchen. Um diese vorzubeugen wurde somit das Institut der Betreuung geschaffen.
Die Bestellung eines Betreuers erfordert, dass ein Erwachsener aufgrund von Krankheit körperlicher, geistiger oder seelischer Art nicht in der Lage ist, seine Rechtsgeschäfte ganz oder teilweise allein zu regeln. In dem Fall ist er auf fremde Hilfe angewiesen. Insbesondere ist eine Hilfe erforderlich, wenn er seine finanziellen Belange nicht mehr selbst erledigen kann. Allerdings ist zu beachten, dass eine Krankheit oder Behinderung allein noch keinen Betreuungsfall begründen. Vielmehr müssen konkrete Hinweise dafür gegeben sein, dass der Erwachsene seine Angelegenheit nicht selbst erledigen kann. In dem Fall bestellt das Betreuungsgericht (beim Amtsgericht) auf Antrag oder bei Hinweisen auch von Amtswegen einen Betreuer für den Betroffenen.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 19.10.2011