Frage: Ich habe meine pflegebedürftige Mutter gegen eine geringere Miete in meiner Eigentumswohnung bis zu ihrer Heimaufnahme wohnen lassen. Da ich gleichzeitig auch ihre amtlich bestellte Betreuung bin, erklärte mir nun der Rechtspfleger vom Amtsgericht, dass ich keinen Anspruch darauf habe, dass die Renovierung der Wohnung (Streichen der Wände, neuer Bodenbelag) auf Kosten meiner Mutter erfolgen kann, da ich die Tochter und Eigentümerin der Wohnung bin. Ich würde mich dadurch bereichern. Wäre es jedoch eine Mietwohnung eines fremden Vermieters gewesen, hätte ich die Renovierungskosten von dem Geld meiner Mutter nehmen dürfen.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir ggf. mit Angabe der bisher gelaufenen Urteile in diesem Sachverhalt, weiterhelfen könnten.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat recht. Grundsätzlich hat der Mieter das Recht, die Mietwohnung abzuwohnen und es treffen ihn keine Renovierungspflichten bei Ende des Mietverhältnisses. Dies ergibt sich aus § 535 BGB, ohne dass hierzu Urteile bemüht werden müssen (der Mieter darf im Rahmen bestimmungsgemäßen Gebrauchs die Mietsache abnutzen). Eine Pflicht des Mieters zur Endrenovierung besteht nur, wenn dies abweichend von der gesetzlichen Regel zwischen Mieter und Vermieter ausdrücklich vereinbart ist. Nach Ihrer Schilderung muss ich davon ausgehen, dass kein schriftlicher Mietvertrag besteht, der eine gültige Vertragsklausel zur Endrenovierung enthält. Sollte tatsächlich nur ein mündlicher oder auch nur stillschweigender Mietvertrag bestanden haben, gilt wie oben ausgeführt die gesetzliche Regel, wonach der Mieter nicht zur Endrenovierung verpflichtet ist. Rechtsanwalt Wolfgang Philipp


Frage: Betreuung durch Rechtsanwältin bestimmt durch Amtsgericht, was meine Schwiegermutter nicht will. Dieser Wunsch wird vom Amtsgericht und der betreuenden Rechtsanwältin ignoriert. Was kann getan werden? Meine Schwiegermutter war 2007 verwirrt (lt. meiner beruflichen Erfahrung war das eine Pseudo-Demenz) meine Schwiegermutter weiß mittlerweile wieder alles ganz genau, hat eine ganz normale Altersvergesslichkeit, die normal keine Betreuung rechtfertigt. Sie möchte ihren Sohn als Betreuer, dies wird von der Richterin einfach abgelehnt.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
es gibt verschiedene Möglichkeiten, mit welchen man versuchen kann, einen neuen Betreuer für Ihre Schwiegermutter zu bekommen oder auch die Betreuung zu beenden. Ihre Schwiegermutter sollte sich hierfür eventuell auch die Unterstützung eines eigenen Rechtsanwalts vor Ort holen, was sie trotz Betreuung kann und darf. Nun aber zu den Möglichkeiten: Grundsätzlich ist die Entlassung des Betreuers - eine solche ist hinsichtlich der derzeitigen Betreuerin nötig - in § 1908 b BGB geregelt. Dort heißt es: Entlassung des Betreuers (1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt hat. Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann. (2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann. (3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. (4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Betreuungsgericht stattdessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend. (5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. Ein Entlassungsgrund wäre die mangelnde Eignung zur Betreuung. Dieser Begriff wird im Gesetz nicht definiert und daher von der Rechtsprechung gefüllt. Beispiele sind z. B. fehlerhafte Rechnungslegung gegenüber dem Gericht, es werden gerichtlich notwendige Genehmigungen nicht eingeholt, der Betreuer selbst kann seine Aufgaben wegen einer Erkrankung nicht wahrnehmen etc.. Die Schwierigkeiten bezüglich der Kontoauszüge werden hierfür wohl nicht ausreichen. Zwar ist der Betreuer zunächst an die Wünsche des betreuten gebunden und darf sich Ihnen nur dann widersetzen, wenn die Erfüllung der Wünsche dem Betreuten schaden würden, jedoch benötigt der Betreuer die Kontoauszüge für seine Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht. Kopien sollten allerdings möglich sein. Auch sollte der Betreuer für das notwendige Taschengeld sorgen und, wenn z. B. ein Weihnachtsgeschenk gemacht werden soll, ist das Geld herauszugeben, wenn es sich im Rahmen hält. Benötigt man für solche Wünsche ein längeres Hickhack, bis man die Betreuerin erreicht hat und diese sich äußert, dann könnte das vielleicht ein Indiz für ihre Überforderung mit der Betreuung sein, was wiederum ihre Eignung ausschließen würde. Eine Möglichkeit ist das, die man aber nur mit einem Anwalt versuchen sollte, allein hat Ihre Schwiegermutter wohl keine Chance. Ein Berufsbetreuer soll auch dann entlassen werden, wenn ein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. Meist machen das Angehörige. Da der Sohn schon abgelehnt wurde, wäre eventuell auch möglich, daß man jemand anderen findet, dem man vertrauen kann. Wenn nicht, muß die Ablehnung des Sohnes durch die Richterin angegriffen werden, d. h. es muß klar gemacht werden, daß er geeignet ist und ein Streit mit dem Bruder nur von diesem ausgeht und keinen nachteiligen Einfluss auf die Mutter hat. Zu betonen wäre auch, daß es ihm nicht um eigene Interessen geht. Das gleiche gilt für die Möglichkeit, einen von der Mutter gewünschten Betreuer einzusetzen. Die letzte Möglichkeit ist, die Betreuung beenden zu lassen. In § 1908 d BGB sind die Voraussetzungen dafür geregelt. Zunächst der Text der Regelung: § 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken. (2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend. (3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend. (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. Ein Antrag sähe z. B. so aus: Sehr geehrte Damen und Herren, die Voraussetzungen, die bei Anordnung der Betreuung zu Grunde gelegt wurden, haben sich geändert. Ich beantrage deshalb ❑ die Betreuung aufzuheben. ❑ den Aufgabenkreis ............................................................................................................................... aufzuheben. ❑ den für den Aufgabenkreis ❑ Vermögensverwaltung ❑ .......................................................................... ......................................................................................................... angeordneten Einwilligungsvorbehalt aufzuheben. Begründung: ...................................................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................................................... ❑ Fortsetzung siehe Rückseite ❑ Zur weiteren Begründung beziehe ich mich auf das beiliegende/bereits vorliegende fachärztliche Zeugnis/ Gutachten des/der Herrn/Frau Dr. .................................................................................. vom ................................. Mit freundlichen Grüßen Zunächst sollte also ein Arzt bescheinigen, daß eine Betreuung nicht mehr notwendig ist. Dieses sollte durchaus ausführlich sein und zum Ausdruck bringen, daß alles notwendige von Ihrer Schwiegermutter noch selbst veranlaßt werden kann. Auch hier ist anwaltliche Hilfe aber wichtig. Wenn Anträge auf Betreuerwechsel oder Aufhebung der Betreuung gestellt werden, achtet das Gericht immer darauf, wer diese Anträge stellt. Tun das nahe Angehörige, welche dann selbst Betreuer werden wollen, hat man schlechte Karten. Hier wird meist vermutet, daß nur ein Erbe vor den Kosten der Betreuung geschützt werden soll und weniger das Wohl des Betreuten im Mittelpunkt steht. Man macht sich dann nicht mehr die Mühe, die wirklichen Beweggründe herauszufinden, sondern nimmt die einfachste Lösung aus Sicht des Gerichts und die heißt, daß alles bleibt wie es ist. Wenn Ihre Schwiegermutter Rentnerin ist und kein großes Vermögen mehr hat, wird ein Anwalt auch nicht zu viel Kosten. Beim örtlichen Amtsgericht kann Beratungshilfe beantragt werden und für ein Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe. Bei der Antragstellung hilft der Anwalt in der Regel auch. Sollte es gelingen, die Betreuung ganz aufzuheben, dann sollte sofort im Anschluß eine aktuelle Vorsorge- und Betreuungsvollmacht erstellt werden, da man nie weiß, ob es nicht doch noch notwendig ist, daß ein anderer Entscheidungen trifft. Rechtsanwältin Petra Nieweg

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