Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Begleiteter Umgang
Der Umgang des nicht sorgeberechtigten Kindes soll in der Regel unbefangen ausgeübt werden können, so dass es sich bei dem begleiteten Umgang um eine Ausnahme handelt.
Eine Anordnung einer Begleitperson setzt immer voraus, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Ein begleiteter Umgang kann zum Beispiel angeordnet werden, wenn zu befürchten steht, dass es zum Beispiel zu einer Kindesentführung kommen könnte oder das Kindeswohl in sonstiger Weise beeinträchtigt werden kann.
Gelegentlich greift das Familiengericht auch zu der Maßnahme des begleiteten Umgangs, wenn das Kind lange keinen Kontakt hatte oder aber das Gericht seine Entscheidung davon abhängig machen möchte, wie das Kind auf den getrennt lebenden Elternteil reagiert. Das ist insbesondere bei hochstreitigen Umgangsangelegenheiten der Fall, wenn sich die Eltern wechselseitig, letztlich nicht nachweisbare, Vorwürfe machen.
Vor seiner Entscheidung muss sich das Gericht davon überzeugen, dass ein zur Mitwirkung bereiter Dritter für den begleiteten Umgang vorhanden ist. Manchmal wird auch eine vertraute Personen wie z.B. der erweiterte Familienkreis hinzugezogen.
Auch kann es erforderlich sein, dass ein so genannter Umgangspfleger eingesetzt wird. Dies kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 1666 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegen, also eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist.
Umgangsregelungen werfen immer wieder Rechtsstreitigkeiten auf. Hinsichtlich Tipps und Ratschlägen in diesem Bereich helfen Ihnen gerne die auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwälte unter der Direktwahl für Familienrecht der Deutschen Anwaltshotline oder per E-Mail weiter. Stand: 31.05.2010