Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ausgangsrecht
Bei der Frage welches Recht bei einer Ehescheidung anzuwenden ist, muss zwischen Scheidungs-, Güter- und Unterhaltsrecht differenziert werden.
Im Scheidungsrecht kommt es nicht auf den Ort der Eheschließung an, sondern in erster Linie auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 14 EGBGB). Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit richtet sich die Scheidung nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben. Besteht kein Wohnsitz in dem gleichen Land, dann ist Ausgangsrecht das Recht des Landes in dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, soweit einer der Eheleute dort noch lebt. Ansonsten ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, zu dem die Ehegatten die engste Verbindung aufweisen. Ist Ausgangsrecht für die Scheidung das Scheidungsrecht einer ausländischen Rechtsordnung, so hat das deutsche Gericht das ausländische Recht anzuwenden (§ 293 ZPO). Das Güterrecht unterliegt dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen maßgebenden Recht (Art. 15 EGBGB). Der nacheheliche Unterhalt richtet sich i. d. Regel nach dem Scheidungsrecht, anders als der Trennungs- und Verwandtenunterhalt. Dieser richtet sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Unterhaltsberechtigten.
Welches Ausgangsrecht im konkreten Einzelfall maßgeblich ist, kann Ihnen ein Familienrechtsanwalt i. d. Regel innerhalb weniger Minuten ausführen. Stand: 21.12.2011