Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aufstockungsunterhalt
Der Aufstockungsunterhalt dient dazu, den sozialen Abstieg des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartners zu verhindern. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und den Aufstockungsunterhalt zur Abwendung eines scheidungsbedingten sozialen Abstiegs eines der Ehegatten für verfassungsgemäß erklärt. Der Besserverdienende muss an den weniger verdienenden geschiedenen Ehegatten so viel zahlen, dass beide über gleich viel Geld verfügen. Nach der Ehescheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen und wenn im Ehevertrag nichts anderes vereinbart ist, ein Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen, insbesondere wenn er arbeitslos ist, zu alt zum arbeiten, krank ist oder Kinder erzieht. Der Aufstockungsunterhalt findet beispielsweise in den Fällen Anwendung, in denen die Frau ein Kind oder mehrere Kinder betreut und daneben noch eine Berufstätigkeit ausübt. Wenn die ehelichen Lebensverhältnisse während des Bestandes der Ehe von dem höheren Einkommen des Mannes geprägt waren, muss dieser aus einer nachwirkenden Verantwortung für seine geschiedene Ehefrau von seinem Mehreinkommen einen anteiligen Betrag an diese zahlen. Liegt allerdings eine Doppelverdienerehe ohne Kinder vor, so lehnt die herrschende Meinung in der Rechtsprechung den Aufstockungsunterhalt ab.
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