Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht der Eltern ergibt sich aus § 1631 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach die Personensorge unter anderem die Pflicht und das Recht umfasst, das Kind zu beaufsichtigen. Die Beaufsichtigung dient dem Schutz des Kindes und eine fehlende oder ungenügende Beaufsichtigung des Kindes kann unter Umständen dazu führen, dass sich Eltern schadensersatzpflichtig gegenüber Dritten machen, die dadurch zu Schaden kommen (§ 832 BGB).
Inwieweit ein Kind beaufsichtigt werden muss, hängt von dem Alter und der Verständigkeit des Kindes ab und kann ganz unterschiedlich sein. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, ein Kind, sei es auch noch so klein, Rund um die Uhr zu bewachen. Es kommt immer auf den Einzelfall an, so besteht beispielsweise eine gesteigerte Aufsichtspflicht bei Kindern, die erfahrungsgemäß viel "Unsinn machen", während man ruhige und zuverlässige Kinder entsprechend weniger beaufsichtigen muss.
Die Aufsichtspflicht hat sowohl den Schutz Dritter im Auge, sowie die Bewahrung des Kindes selbst vor Schaden, auch Schutz gegen Schädigung durch gefährliche Spielzeuge, Schusswaffen, Gift etc. Die Eltern müssen durch geeignete Mittel, unter Berücksichtigung von Alter und Reife entsprechend Sorge dafür tragen, dass von ihrem Kind keine Gefahr ausgeht, noch dem Kind selbst Gefahren drohen.
Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline informieren Sie gerne über dieses Themengebiet.
Stand: 25.01.2011
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