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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zusatzpflichtteil

BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) § 2305 Zusatzpflichtteil:

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen.

Dabei kommt es allein auf die Erbquote an. Ist die Erbquote niedriger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Berechtigte die Differenz bis zur Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld verlangen.

Habe Sie Fragen zum Zusatzpflichtteil, helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter. Schildern Sie im Gespräch den Testamentsinhalt und Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.
Stand: 03.12.2010

   
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