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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vorweggenommene Erbfolge

Bereits vor Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) kann der potenzielle Erblasser einzelne Gegenstände im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf Dritte übertragen. Hierfür bieten sich verschiedene Möglichkeiten an. Ein Weg der vorweggenommenen Erbfolge ist der der Schenkung. Die vorweggenommene Erbfolge kann sich unter anderem auch aus steuerlichen und pflichtteilsrechtlichen Gesichtspunkten anbieten Zum einen kann aus steuerlichen Gründen der Freibetrag alle zehn Jahre erneut in voller Höhe geltend gemacht werden; zum anderen vermindert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch von pflichtteilsberechtigten Erben jedes Jahr um ein Zehntel (§ 2325 (3) Satz 1), soweit es sich nicht um Schenkungen an den Ehegatten handelt.

Fragen zum Erbrecht beantworten Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail.


Stand: 28.06.2010

   
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