Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vorerbschaft
Die Vorerbschaft wird in den §§ 2105 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erläutert und erklärt. Der Vorerbe ist der kraft Gesetzes oder Verfügung von Todes wegen bestimmte Erbe, der in seiner Verfügung über den Nachlass durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt ist. Der Vorerbe muss das Vermögen des Erblassers von seinem Vermögen trennen, damit für den Fall des Ablebens des Vorerben bestimmt werden kann, welche Vermögenswerte aus dem Vorerbe für den Nacherben zur Verfügung stehen. Der Erblasser kann grundsätzlich frei bestimmen, welches Ereignis dazu führen soll, dass die Vorerbschaft endet und das Vermögen dem zuvor bestimmten Nacherben zufällt.
Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem im Fachbereich Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.
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