Vorerbe ist, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen zum Erben bestimmt wurde, jedoch in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt wurde. Mit dem Eintritt des sog. Nacherbfalles hört der Vorerbe auf Erbe zu sein, der Nachlass fällt nun dem Nacherben zu, § 2139 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Erblasser kann den Zeitpunkt in dem die Erbschaft vom Vorerben auf den Nacherben übergehen soll frei bestimmen. Bestimmt der Erblasser keinen Zeitpunkt, so geht das Erbe mit dem Tode des Vorerben auf den Nacherben über. Wird beispielsweise ein noch nicht erzeugter Nacherbe eingesetzt, so geht die Erbschaft auf diesen mit seiner Geburt über. Ordnet der Erblasser einen bestimmten Zeitpunkt an, in welchem der Erbe die Erbschaft erhalten soll, so sind die gesetzlichen Erben bis zu diesem Zeitpunkt die Vorerben.
Der Vorerbe tritt vollständig in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und kann somit grundsätzlich über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände verfügen. Er ist allerdings in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt, da das Erbe für den Nacherben möglichst ungeschmälert erhalten bleiben soll. Der Vorerbe muss daher den Nachlass ordnungsgemäß verwalten, eventuelle Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu erfüllen und auf Wunsch dem Nacherben ein Verzeichnis der Gegenstände des Nachlasses auszuhändigen. Dem Vorerben stehen die Nutzungen des Nachlasses grundsätzlich zu; Verfügungen des Vorerben über einen Gegenstand der Erbschaft, die das Recht des Nacherben beeinträchtigen oder vereiteln können, sind unwirksam, §§ 2113 ff. BGB.
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