Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verwandte
Der Begriff "Verwandte" kommt immer wieder in gesetzlichen Normen vor. Insbesondere in den zwei rechtlichen Teilbereichen Familienrecht und Erbrecht spielt dieser Begriff eine große Bedeutung.
Wer und was genau unter dem Begriff Verwandte zu verstehen ist, ergibt sich erst aus einer Vielzahl von Einzelnormen. In § 1589 BGB findet sich eine Legaldefinition: Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Es gibt somit mehrere Formen verwandtschaftlicher Beziehungen.
Viele Fragen zum Thema "Verwandtschaft" lassen sich von einer/m in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwältin/-anwalt innerhalb weniger Minuten sofort klären, auch kann Ihnen ein/e Anwältin/-walt auf Wunsch schnell Tipps zu verwandtschaftlichen Problemen geben.
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Nürnberg (D-AH) - Stirbt ein Heimbewohner allein und mittellos, muss der Betreiber der Pflegeeinrichtung nicht für die Kosten der Beerdigung einspringen. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 7 A 11566/06.OVG). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verklagte eine Gemeinde das örtliche Alters- und Pflegeheim, in dem ein ohne Verwandte und Vermögen verstorbenen Mannes zuletzt gelebt hatte, nach dessen Tode auf Zahlung von 1.200 Euro für die bei der Beisetzung angefallenen Kosten. Dem widersprachen die Koblenzer Richter. Denn die zivile Pflicht, Bestattungskosten zu tragen, setze laut Gesetz eine enge, über den Tod hinauswirkende persönliche Nähe zu dem Verstorbenen voraus. Und ein solches Näheverhältnis besteht in der Regel nur zu Erben und Verwandten, aber kaum zu den Betreibern eines Alten- und Pflegeheims. Das Heim habe gegenüber dem Heimbewohner zu dessen Lebzeiten nur entgeltliche Hilfeleistungen erbracht, die wie eine Geschäftsbeziehung vertraglich geregelt waren und keinerlei persönliche Bindungen voraussetzten. Weil Erben oder andere Nahestehende fehlen, muss nun die Gemeinde ihrer letzten Pflicht zur staatlichen Obhut nachkommen.
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