Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vermächtnisnehmer
Grundsätzlich hat der Erblasser zwei Möglichkeiten nach seinem Tod jemanden zu begünstigen. Die bekannteste Form ist die Erbeinsetzung. Hier wird der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls sofort Eigentümer aller Vermögenswerte des Erblassers, als auch Verpflichteter bzgl. sämtlicher Verbindlichkeiten des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer hat dagegen nur einen Anspruch gegen den Erblasser auf Herausgabe eines ihm zugesprochenen Teils der Erbmasse. Der Vermächtnisnehmer wird jedoch nicht Erbe. Will der Erblasser z.B. einem guten Freund nach seinem Tod seine Uhrensammlung zukommen lassen, ohne dass der Freund als Erbe eingesetzt werden soll, kann im Rahmen des Testaments bestimmt werden, dass dem Freund nur die Uhrensammlung vermacht wird. Dieses "Vermachen" wird Vermächtnis genannt.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 03.12.2010