Testament: Persönliche Habe ist kein VermögenNürnberg (D-AH) - Wenn in einem Testament übrige persönliche Habe vermacht werden soll, sind darunter meist keine Vermögenswerte zu verstehen. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts München (Az. 23 O 13892/03) erhält der so Bedachte lediglich Gegenstände des persönlichen Gebrauchs aus der Erbschaft. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
Im konkreten Fall hatte der geschiedene Mann einer Erbin Anspruch auf die Hälfte der Erbschaft erhoben. Der verstorbene Vater hatte seine Tochter - zu diesem Zeitpunkt war sie noch mit ihrem heutigen Ex-Mann verheiratet - in einem launig formulierten Testament als Alleinerbin eingesetzt und andere Personen per Vermächtnis mit Grundstücken bedacht. Außerdem hatte er wörtlich festgehalten: Das Mobiliar erhält meine Ehefrau. Die übrige persönliche Habe erbt meine Tochter und ihr Ehemann. Unter der übrigen persönlichen Habe verstand der geschiedene Ehemann vor allem das Vermögen des Verstorbenen - rund 200.000 Euro in Form von Bankguthaben, Wertpapieren und eines Autos.
Irrtum, korrigierten ihn die Richter. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei unter persönlicher Habe kein Vermögen zu verstehen, sondern nur Gegenstände des persönlichen Gebrauchs wie Kleidung, Schmuck oder Bücher. Geld ist aber juristisch gesehen ein unpersönlicher Gegenstand - selbst wenn es sich als Bargeld im Haushalt befindet.
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Frage: Mein Verlobter hat Metastasen in der Lunge. Liegt zur zeit im Kh. Ich bin seit über 10 Jahren mit ihm zusammen. Er will das falls ihm was passiert, ich seine persönlichen Sachen, zb Motorrad, Computer, Anlage usw für mich behalten kann. Und das ich bestimmen darf wie er beerdigt wird (er will anonym und eine Feuerbestattung). Sein Vater ist der, der noch mitbestimmen kann, wenn ihm was geschieht. Aber zu dem hat er seit er 18 ist keinen Kontakt mehr. Da er nicht will, das ihm irgend etwas in die Hände gelangt, frage ich Sie was wir brauchen? Ein Testament? Oder ein Vermächtnis? Körperlich geht es ihm im Moment sehr schlecht, ich kann also nicht mit ihm zu einem Notar gehen. Er hat mir vor einem Jahr die Ehe versprochen, aber ab Mai ist er dann an Krebs erkrankt, so dass wir auch nicht heiraten konnten bis jetzt. Kann ich für ihn schreiben? Und er unterzeichnet? Im Krankenhaus oder mit einem Zeugen? Ich will nicht sein Geld. Ich will nur das man mir seine Sachen lässt. Das wollen wir beide! Welche Möglichkeiten haben wir, da er ja jetzt in schlechtem Zustand ist. Geld hat er eh keins. Kein großes Vermögen ausser einen Fondssparplan mit 2400 Euro drauf. In Lebensversicherung steht mein Name. Aber uns gehts darum, dass der Vater mir nichts persönliches weg nehmen kann.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Solange kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Da Sie nicht verheiratet sind und soweit Ihr Verlobter keine Kinder hat, erben dessen Eltern und damit der Vater das gesamte Vermögen.
Um dies - wenigstens teilweise - zu verhindern, haben Sie verschiedene Möglichkeiten.
1. Ihr Verlobter setzt seinen Vater als Erbe ein und setzt Ihnen ein Vermächtnis im Hinblick auf die angesprochenen Gegenstände aus.
2. Ihr Verlobter setzt Sie als Alleinerbin ein.
3. Ihr Verlobter schenkt Ihnen bereits jetzt die persönlichen Sachen.
Zu 1.) Mit dieser Variante ist das Risiko verbunden, dass der Vater Ihres Verlobten das Erbe gemäß § 2306 BGB ausschlägt und auf diese Weise die nach dem Vater bestehende gesetzliche Erbfolge in Gang setzt, gleichzeitg aber senen Pflichtteil gegenüber dem dann berufenen Erben geltend macht. Zwar bleibt nach der gegenwärtigen Rechtslage Ihr Vermächtnisanspruch bestehen; da die Feststellung des/der Erben aber sehr langwierig sein dürfte, ist die Gefahr groß, dass Sie ersts sehr spät in den Genuß des Ihnen vermachten Vermögens kommen.
zu 2.) In diesem Falle hat der Vater Ihres Verlobten einen Pflichtteilsanspruch in Form eines Geldanspruchs in Höhe der Hälfte des ihm zustehenden gesetzlichen Erbteils und damit. wenn ich Ihre Sachverhaltsschilderung dahin interpretiere, dass die Mutter Ihres Verlobten vorverstorben ist, in Höhe der Hälfte des Gesamtnachlasses.
zu 3.) Schenkt Ihr Verlobter Ihnen bereits jetzt die persönlichen Sachen, hat der Vater Ihres Verlobten einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Hälfte des Wertes der vollzogenen Schenkung kann der Vater Ihres Verlobten dann von Ihnen in Geld verlangen. Allerdings mindert sich dieser Anspruch nach jedem Jahr seit Vollzug der Schenkung um jeweils 10%.
Die letztgenannte Variante dürfte für Sie danach am günstigsten sein. Die Schenkung bedarf der notariellen Form. Ist Ihr Verlobter nicht in der Lage, den Notartermin wahrzunehmen, wird der Notar auch ins Krankenhaus kommen und dort die entsprechende Urkunde aufnehmen. Beurkunden Sie in jedem Falle auch den Wert der einzelen geschenkten Gegenstände.
Will Ihr Verlobter ein Testament ohne einen Notar aufsetzen, so muss er es selbst handschriftlich verfassen und unterschreiben. Ist dies nicht möglich , bleibt nur der Weg über die Aufnahme eines notariellen Testaments, wofür der Notar auch ins Krankenhaus kommt. Keines falls dürfen Sie das Testament schreiben und Ihren Verlobten unterschreiben lassen.
Sie können die gesetzliche Erbfolge schließlich noch dadurch beeinflussen, dass Sie Ihren Verlobten heiraten. in diesem Falle würde der Vater Ihres Verlobten neben Ihnen nur noch ein Viertel erben. Dadurch reduziert sich dann auch die Höhe seines Pflichtteils- oder Pflichtteilergänzungsanspruchs.
Folgende Beispiele mögen dies verdeutlichen:
Gesamtnachlass: 10.000,00 €, davon 2.400,00 € Fonds
Wäre der Vater Ihres Verlobten Alleinerbe, weil Sie nicht geheiratet haben, beträgt sein Pflichtteilsanspruch (Variante 1.) und im ersten Jahr nach dem Erbfall sein Pflichtteilsergänzungsanspruch (Variante 2.) 5.000,00 €.
Sind Sie zum Zeitkunkt des Erbfalls verheiratet, wäre der Vater Ihres Verlobten neben Ihnen nur zu 1/4 gesetzlicher Erbe, so dass sein Pflichtteilsanspruch und im ersten Jahr nach dem Erbfall sein Pflichtteilsergänzungsanspruch lediglich 1.250,00 € Rechtsanwalt Bernd Beder

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