Mit Undank werden schwere Verfehlungen einer Person gegen eine andere Person bezeichnet. Normalerweise rechnet unsere Rechtsordnung in Kategorien von Leistung und Gegenleistung. Undank oder grober Undank beinhaltet eine moralische Wertung. Undank ist deshalb nur in Zusammenhang mit Schenkungen als Rechtsbegriff genutzt. Bei grobem Undank durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen des Schenkers kann der Schenker die Schenkung widerrufen. Der Widerruf ist gegenüber dem beschenkten zu erklären und begründet den Anspruch auf Herausgabe der Schenkung.
Dieses Recht steht unter bestimmten Umständen auch dem Erben des Schenkers zu. Nach dem Tode des Beschenkten ist jedoch ein Widerruf nicht mehr möglich. Mit ähnlichen Gründen, kann der Pflichteilsberechtigte sich um sein Pflichtteilsrecht bringen.
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