Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Testierfähigkeit Die Testierfähigkeit ist ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit und besonders ausgestaltet. Testierunfähig, d.h. unfähig ein wirksames Testament zu errichten, ist ein Minderjähriger vor Vollendung seines 16. Lebensjahres, sowie jeder, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2221 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch).
Die Testierfähigkeit wird häufig durch Personen in Frage gestellt, die sich Hoffnungen auf eine Erbeisetzung gemacht haben, dann jedoch leer ausgegangen sind.
Die fehlende Testierfähigkeit muss von dem- o der denjenigen, die sich auf ihr Fehlen berufen, nachgewiesen werden. In der Regel geschieht dies durch ein ärztliches Sachverständigengutachten, dass den Geisteszustand des Erblassers bei Abfassung des Testamentes beurteilt.
Weiteres zum Thema erfahren Sie bei den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 29.02.2012
|
|