Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Testamentvollstreckung
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen zur Ausführung seines letzten Willens einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§§ 2197, 2224 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch). Die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers kann auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen werden, § 2198 BGB. Der Testamentsvollstrecker muss die Annahme seines Amtes gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Er kann das Amt auch ablehnen.
Der Testamentsvollstrecker hat, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen, wobei er an Weisungen des Erben nicht gebunden ist, § 2203 BGB. Er hat insbesondere den Nachlass zu verwalten und unter mehreren Erben die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach den Anordnungen des Erblassers, hilfsweise nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewirken, § 2204, § 2205 BGB.
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.
Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen, § 2206 BGB.
Wenn Sie weitergehende Fragen zum Thema Testamentsvollstreckung haben, beantwortet diese gerne ein Erbrechtsspezialist der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 10.10.2011