Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen, § 2197 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der im Testament genannte Vollstrecker muss das Amt annehmen, er kann auch ablehnen, § 2202 BGB.
Durch die Testamentsvollstreckung wird der im Testament niedergelegte letzte Wille des Erblassers umgesetzt. Der Testamentsvollstrecker nimmt das Erbe zunächst in Besitz und verteilt dieses entsprechend den Anordnungen aus dem Testament, § 2205 BGB. Die Erben können, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, über den Nachlass nicht mehr selbst verfügen, § 2211 BGB. Er ist gegenüber den Erben zur Erstellung eines Verzeichnisses über sämtliche Nachlassgegenstände sowie zur Rechnungslegung verpflichtet, § 2215, § 2218 BGB. Der Testamentsvollstrecker ist befugt, für dem Nachlass Verbindlichkeiten einzugehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist, § 2206 BGB. Für die Führung des Amtes kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen, § 2221 BGB.
Haben Sie Fragen zur Testamentsvollstreckung, so beantworten Ihnen diese erfahrene Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder im Rahmen einer E-Mail Rechtsberatung! Stand: 25.11.2011