Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Testamentsvollstrecker
Ein Testamentsvollstrecker ist eine Person, die durch die Bestimmung gegenüber dem Nachlassgericht die Aufgabe erhält, den Nachlass eines Verstorbenen zu verwalten, also die letztwilligen Verfügen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Falls es zu Differenzen zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker kommt, steht dem Erben der Weg zum Nachlassgericht offen. Der Testamentsvollstrecker darf nicht zum Nachteil des Nachlasses tätig werden. Eine Kompetenzüberschreitung kann der Erbe rügen.
Nach § 2197 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Erblasser durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, § 2197 I BGB. Gem. § 2197 II BGB kann der Erblasser für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen. Die Ernennung kann dabei nur durch letztwillige Verfügung erfolgen. Hierunter versteht man entweder ein Testament oder eine einseitige Verfügung im Erbvertrag.
Der Erblasser kann nach § 2198 BGB die Bestimmung des Testamentsvollstreckers auch einem Dritten überlassen. Sie erfolgt dann durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Auch eine Ernennung durch das Nachlassgericht ist möglich, § 2200 BGB. Unwirksamkeitsgründe der Ernennung können sich aus § 2201 BGB ergeben. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
Die Testamentsvollstreckung beginnt nach § 2202 BGB mit der Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker.
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