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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema testamentsfähig

Das Wort "testamentsfähig" ist kein Wort mit einer speziellen Bedeutung im juristischen Sprachgebrauch. Am nächsten liegt der Begriff "testierfähig", welcher die notwendigen Eigenschaften, dessen beschreibt, der ein Testament erstellen will. Liegen diese Eigenschaften nicht vor, so kann die Person auch kein gültiges Testament erstellen.

Testierfähig ist gem. § 2229 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) derjenige, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Ist gerichtliche Betreuung angeordnet, schließt das die Testierfähigkeit nicht zwingend aus. Auch im Falle der Betreuung kommt es darauf an, ob der Betreute die Tragweite seiner Erklärung erkennen kann.

Wollen Sie ein Testament wegen fehlender Testierfähigkeit des Erblassers anfechten, ist die Einholung von Rechtsrat angezeigt. Unsere Kooperationsanwälte helfen Ihnen dabei gerne weiter.
Stand: 11.08.2011

   
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