Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Testamentseröffnung
Das Nachlassgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. Zu diesem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit sachdienlich, geladen werden. Allerdings unterbleibt die Ladung regelmäßig; vielmehr wird den Beteiligten das Testament, oder - zum Beispiel bei einem Vermächtnis - der sie betreffende Teil des Testaments übermittelt In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen (§ 2260 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch). Über die Testamentseröffnung ist ein Protokoll aufzunehmen, die Beteiligten, die bei der Eröffnung nicht anwesend waren, sind von dem sie betreffenden Inhalt in Kenntnis zu setzen.
Achtung: durch die Testamentseröffnung und die Benachrichtigung werden evtl. bereits für die potentiellen Erben wichtige Fristen in Gang gesetzt (z.B. für die Ausschlagung der Erbschaft).
Da Testamente in der Zukunft liegende Sachverhalte regeln, empfiehlt es sich, zuvor rechtlichen Rat einzuholen. Unsere Kooperationsanwält können dabei hilfreiche Hinweise geben. Stand: 11.08.2011