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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Testamentsentwurf

Beim einem blossen Testamentsentwurf stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen es sich gleichwohl um ein gültiges Testament handeln kann.

Bei einem bloßen Entwurf liegt noch keine wirksame Testamentserrichtung vor. Ein beliebter Angriffspunkt enterbter Angehöriger liegt deshalb etwa darin, ein Testament mangels Erfüllung wesentlicher Formalien lediglich als Entwurf zu bezeichnen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Unterschrift fehlt.

Das BayObLG hat hierzu in seinem
Beschluss vom 4.Februar 2000, Gz: 1Z BR 16/99
ausgeführt:

Letztwillige Verfügungen müssen mit dem ernstlichen Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen zu treffen, getroffen werden. Es muß außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat. Dieser ernstliche Wille zu testieren folgt bei privatschriftlichen Erklärungen nicht in jedem Fall aus der Erfüllung aller Formerfordernisse eines eigenhändigen Testaments. Auch bei Einhaltung der Form darf die Urkunde nach dem in ihr verlautbarten oder anderweitig feststellbaren Willen des Erblassers nicht als bloßer Entwurf gefertigt sein oder sonst nur eine vorbereitende oder unverbindliche Bedeutung haben. Ob der Erblasser im Einzelfall ernstlich eine letztwillige Verfügung treffen wollte, muß vom Gericht im Wege der Auslegung unter Heranziehung aller erheblichen auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung entschieden werden.

Ein Anwalt der Deutschen Anwaltshotline berät Sie bei Fragen zu diesem Thema gerne weiter.
Stand: 20.09.2011

   
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