Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Testamentsänderung
Ein Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen. Das öffentliche Testament wird in der Weise errichtet, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalten, § 2232 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erblasser kann aber auch ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Dabei sind bestimmte Formalien zu beachten. Ein einmal eigenhändig niedergeschriebenes und unterzeichnetes, mit Datum und Ort der Ausstellung versehenes Testament kann selbstverständlich jederzeit vom Erblasser wieder geändert werden, weil es sich dabei um eine einseitige Willenserklärung handelt, eine andere Person also zur Wirksamkeit mit der Erklärung nicht einverstanden sein muss.
Im Gegensatz dazu steht in erster Linie der Vertrag, der immer zweiseitige Willenserklärungen erforderlich macht, also beispielsweise auch der Erbvertrag. Hier müssen beide Vertragsschließenden mit der Erklärung einverstanden sein. Voraussetzung für eine wirksame Änderung des Testaments ist daher lediglich, dass der Erblasser auch zum Zeitpunkt der Änderung noch testierfähig ist und er das Testament deutlich als "Änderung/Ergänzung des Testaments vom ..." kennzeichnet, so dass jeder sofort weiß, dass ein möglicherweise älteres, noch irgendwo vorhandenes Testament damit ungültig geworden ist. Zur Verdeutlichung sollte somit also in jedem Fall das Testament datiert werden.
Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem im Fachbereich Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.
Bitte halten Sie eventuell vorhandene Unterlagen wie z.B. Entwürfe, Schriftverkehr oder ähnliches bereit. Stand: 18.11.2011