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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Testamenterstellung

Unter einer Testamenterstellung versteht man das Abfassen einer letztwilligen Verfügung. Die Testamenterstellung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, in dem der Erblasser Anordnungen für seinen Todesfall treffen kann, insbesondere einen Erben bestimmen (§ 1937 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch), ein Vermächtnis zuwenden, eine Auflage anordnen und einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Hierbei muss der Erblasser mit Testierwillen gehandelt haben, also den Rechtsbindungswillen besessen haben, eine Regelung für den Fall seines Todes zu treffen.
Außerdem muss das Testament formgerecht abgefasst worden sein. Gem. § 2247 BGB muss das Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Die nach der Soll-Bestimmung des § 2247 Abs. 2 BGB erforderliche Zeit- und Ortsangabe im Testament ist keine Gültigkeitsvoraussetzung.

Der Erblasser hat auch die Möglichkeit ein öffentliches Testament beim Notars zu errichten. Hierbei erklärt er dem Notar entweder seinen letzten Willen mündlich oder er übergibt ihm eine offene oder verschlossene Schrift mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthalte (§§ 2231 Nr.1, 2232 BGB). Im Unterschied zum eigenhändigen Testament muss die gem. § 2232 S.1 2.Alt. BGB dem Notar übergebene Schrift nicht vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 11.08.2011

   
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