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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Testament ändern

Mit Festlegung des letzten Willens des Erblassers in Form eines handschriftlichen oder öffentlichen - notariellen - Testamentes
sind eine Änderung, ein vollständiger Widerruf oder ein völlig neues Testament nicht etwa ausgeschlossen, sondern nach wie vor jederzeit möglich. Der Erblasser kann daher jederzeit seinen letzten Willen ändern, ohne die vorherigen Festlegungen beachten zu müssen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob das Testament in amtliche Verwahrung genommen wurde oder nur an einem privaten Ort aufbewahrt wird.

Der Widerruf des in amtliche Verwahrung genommenen Testamentes erfolgt nach § 2256 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) durch Rücknahme des Testamentes aus der amtlichen Verwahrung oder nach § 2258 BGB durch Errichtung eines neuen Testamentes.
Nach dem Widerruf kann der Erblasser dann in Form eines eigenhändigen Testamentes nach § 2247 BGB oder oder auch als öffentliches - notarielles - Testament nach § 2232 BGB seinen letzten Willen frei und völlig neu festsetzen. Etwas anderes gilt nur für Eheleute, die ohne Änderungsvorbehalte ein gegenseitiges, sogenanntes Berliner Testament errichtet haben. Dieses ist zwar auch jederzeit abänderbar, aber nur gemeinsam. Gibt es keine Einigung, ist eine Änderung nicht mehr möglich.Auch entfällt die Änderungsmöglichkeit bei Tod eines Ehegatten, es sei denn, im Berliner Testament ist dafür eine Änderungsmöglichkeit vorgesehen.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 24.01.2012

   
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